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Tierhaltung im Nachbarrecht / 3.7 Hundegebell

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Hundegebell ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Nachbarn. Einerseits wird das gelegentliche Anschlagen eines Hundes im Haus oder Garten von der Rechtsprechung noch als gemeinverträglich und von der Nachbarschaft als hinnehmbar angesehen, weil Hundehaltung grundsätzlich mit Geräuschen verbunden ist und ein gewisses Maß an Geräuschen jedermann aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in Kauf nehmen muss.[1]

Andererseits muss nach der Rechtsprechung beim Abwägen zwischen dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft und dem Interesse des Tierbesitzers an der Hundehaltung zumindest in einer Wohngegend dem Ruhebedürfnis der Vorrang gegeben werden.[2] Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach es kein Recht auf Lärm, wohl aber ein Recht auf Ruhe gibt.

Diese Interessenabwägung geht auf jeden Fall zu Lasten eines ständig bellenden Hundes (sog . "Kläffers"). Dieser findet vor Gericht keine Gnade, wenn er etwa besonders laut, langanhaltend oder zur Nachtzeit bellt und sich ein Nachbar dagegen mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzt: Bellt ein Hund lang anhaltend und häufig, kann die zuständige Behörde vom Hundehalter verlangen, dass er das Hundegebell nachts unterbindet und tagsüber auf maximal 60 Minuten begrenzt.[3]

 
Praxis-Beispiel

"Bellfahrplan"

Besonders streng urteilte das Oberlandesgericht Hamm, welches einen regelrechten "Bellfahrplan" ausgetüftelt hat. Der Hund in Nachbars Garten dürfe nicht länger als 30 Minuten täglich und nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen bellen. Während der Ruhezeiten (13.00 bis 15.00 Uhr und 19.00 bis 8.00 Uhr) dürfe der Hund im Freien überhaupt nicht bellen, sondern müsse im Haus gehalten werden, ohne die Nachbarschaft zu belästigen.[4]

 
Achtung

Keinen Unterlassungsantrag mit "Bellfahrplan" stellen

Seien Sie aber vorsichtig mit ein...

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