Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachbarrecht: Geräuschimmission durch Hundegebell auf dem Nachbargrundstück; einzuhaltende Ruhezeiten

 

Orientierungssatz

Auch in einer ländlichen Gegend, in der die Hundehaltung ortsüblich ist, muß der Hundehalter sicherstellen, daß vor 7 Uhr morgens, zwischen 13 und 15 Uhr und nach 22 Uhr der Grundstücksnachbar nicht durch Geräuschimmissionen durch (übermäßiges) Hundegebell beeinträchtigt wird.

 

Normenkette

BGB § 906

 

Fundstellen

Dokument-Index HI538341

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