Entscheidungsstichwort (Thema)

Störung durch Hundegebell

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Polizeiverfügung, durch die ihr auferlegt wurde, ihren Hund in der Zeit von 19.00 bis 8.00 Uhr sowie von 12.00 bis 15.00 Uhr nicht im Garten herumlaufen und bellen zu lassen.

Im Dezember 1987 beschwerte sich bei der beklagten Samtgemeinde der Nachbar der Klägerin, der Beigeladene zu 1), über das grundlose und anhaltende Bellen ihres Hundes, eines Hovawart, der schon um ca. 6.00 Uhr morgens in den Garten gelassen werde, wo er bellend umherlaufe und ungestörtes Schlafen verhindere. Schon Mitte des Jahres 1987 sei die Klägerin ohne Erfolg gebeten worden, die Lärmbelästigungen zu vermindern; damals sei u.a. nur geantwortet worden, der Hund möge keine Langschläfer. Eine schriftliche Bitte vom 30. Oktober 1987 sei ebenso erfolglos geblieben wie ein Schreiben vom 23. November 1987. Mit seinem Schreiben vom 28. Dezember 1987 unterstrich der beigeladene Nachbar nochmals die Ruhestörungen durch das Hundegebell.

Im Januar 1988 ging bei der Beklagten eine Unterschriftenliste ein, derzufolge sich die Unterzeichner der Liste – Anlieger der … straße im Wohnort der Klägerin – durch das Bellen des Hundes nicht belästigt oder gestört fühlten. Daraufhin wurde die Klägerin im Februar 1988 mündlich „abgemahnt” und den beiden Beigeladenen von der Beklagten empfohlen, den Weg der privaten Klage zu beschreiten.

Im April 1988 erstattete der Beigeladene zu 1) bei der Polizei in … Anzeige wegen ruhestörenden Lärms gemäß § 117 OWiG gegen den Sohn der Klägerin, die er durch eine Auflistung der Störungszeiten vom 4. April 1988 ergänzte. Nachdem ihr Sohn mitgeteilt hatte, daß nicht er der Halter des Hundes sei, wurde die Klägerin zum Vorwurf des ruhestörenden Lärms durch Hundegebell angehört. Sie teilte u.a. mit, sie sei als Lehrerin tätig, so daß der Hund, wenn sie in der Schule sei, sich grundsätzlich im Haus befinde; es handele sich bei ihrem Hund um einen „Hovawart”, der ein hervorragender Wachhund, aber keineswegs ein „Kläffer” sei.

Nach Vorlage einer umfangreichen Auflistung der auf das Hundegebell zurückgehenden Störungen von seiten der Beigeladenen und Ortsbesichtigungen der Beklagten erließ diese ihre angefochtene Ordnungsverfügung vom 2. Juni 1988, durch die der Klägerin auferlegt wurde, ihren Hund nicht in der Zeit von 19.00 Uhr abends bis 8.00 Uhr morgens sowie nicht zwischen 12.00 Uhr und 15.00 Uhr im Garten herumlaufen und bellen zu lassen. Zur Begründung heißt es in der Verfügung u.a., nach wiederholter Besichtigung des Grundstücks der Klägerin stehe fest, daß der Hund „oft und schnell zum Bellen” neige, „auch wenn ein erkennbarer Anlaß nicht gegeben” zu sein scheine. Das decke sich mit glaubwürdigen Aufzeichnungen der Nachbarn über die Häufigkeit des Bellens – „teilweise bis täglich 60 mal”. Zugleich drohte die Beklagte für jeden Fall des Nichtbefolgens der Verfügung ein Zwangsgeld von 250,– DM an.

Ihren daraufhin erhobenen Widerspruch hat die Klägerin im wesentlichen folgendermaßen begründet: Sie halte den Hund schon seit 6 Jahren und währenddessen habe sich noch niemand gestört gefühlt. Die Beschwerden ihrer neu zugezogenen Nachbarn gingen entweder auf „ausgeprägt querulatorische Veranlagung” oder auf deren „Übersensibilität” zurück. Für die Erfüllung der Ordnungsverfügung müsse die Klägerin bei ihrem Dienstherrn eine Freistunde von 8.00 bis 9.00 Uhr beantragen, „um mit ihrem Hund Gassi gehen zu können”. Derartige Befreiungen vom Dienst seien aber „nur im Zusammenhang mit Stillzeiten für stillende Mütter bekannt”. Es sei deshalb erforderlich, daß der Hund rechtzeitig vor 7.00 Uhr aus dem Haus gelassen werde, u. zw. mindestens für eine halbe Stunde, da er „sein Geschäft nicht auf Befehl innerhalb weniger Minuten erledigen” könne. Eine Mittagszeit aber lasse sich problemlos einrichten – auch wenn dem Nachbarn mittags „vor Schreck noch nicht das Besteck aus der Hand gefallen” sei. Nachdem sich der beigeladene Nachbar im Juli 1988 über die weiterhin andauernden Lärmbelästigungen abermals beschwert hatte und nochmals Ortsbesichtigungen durchgeführt worden waren, wurde der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid des Landkreises … vom 9. August 1988 – zugestellt am 12. August 1988 – als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung ihrer am 12. September 1988 erhobenen Klage erweitert und vertieft die Klägerin ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren unter Hinweis darauf, daß ihre Nachbarn besonders geräuschempfindlich seien. Lärm durch Bellen liege gar nicht vor. Durch die angefochtene Ordnungsverfügung werde eine „artgerechte Tierhaltung” verhindert. Hundehaltung brauche nicht wegen eines einzigen querulatorischen Nachbarn hinter einem angeblichen Lärmschutz zurückzutreten. Die auferlegten Ruhe-, ja „Einsperrzeiten” seien nicht sachgerecht. Sie beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 1988 in Gestal...

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