I. Allgemeines

1. Erklärungsempfänger

 

Rz. 9

Der Widerruf ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Er ist gegenüber demjenigen zu erklären, gegenüber dem die Vollmacht erteilt wurde (§§ 168 S. 3, 167 Abs. 1 BGB). Bei dem Vorliegen einer Innenvollmacht ist der Widerruf somit gegenüber dem Bevollmächtigten zu erklären. Beim Vorliegen einer Außenvollmacht ist der Widerruf dem Dritten gegenüber zu erklären (§ 170 BGB).

 

Rz. 10

 

Praxistipp

Empfehlenswert ist es, den Widerruf der Vorsorgevollmacht nicht nur den Dritten gegenüber zu erklären, denen die Vollmacht bereits vorgelegt wurde, sondern auch ggü. denen, denen sie ggf. noch vorgelegt werden könnte. Nur so kann ein Vollmachtsmissbrauch vermieden werden, solange die widerrufene Vollmachtsurkunde noch im Besitz des Bevollmächtigten ist.

2. Form

 

Rz. 11

Der Widerruf einer Vollmacht kann formlos erklärt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Erteilung der Vollmacht in Teilbereichen der Schriftform oder notariellen Beurkundung bedurfte.[15] Dennoch sollte zu Beweiszwecken der Widerruf stets schriftlich erfolgen.

 

Rz. 12

Muster 14.1: Widerrufserklärung durch den Vollmachtgeber

 

Muster 14.1: Widerrufserklärung durch den Vollmachtgeber

Am _________________________ habe ich, _________________________ (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Personalausweisnummer),

_________________________ (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Personalausweisnummer) die Vorsorgevollmacht zur UR-Nr. _________________________/_________________________ des Notars _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erteilt.

Gegenstand dieser Vorsorgevollmacht ist _________________________.

Hiermit widerrufe ich die o.g. Vorsorgevollmacht sowie alle sonstige Vollmachten, die ich dem Bevollmächtigten erteilt habe, mit sofortiger Wirkung. Ferner widerrufe ich vorsorglich alle Untervollmachten, die der Bevollmächtigte aufgrund meiner Vollmacht mit Wirkung für mich erteilt hat.

Zusätzlich: Herausgabeverlangen der Vollmachtsurkunden,[16] Aufforderung zur Auskunft und Rechnungslegung.[17]

[15] AG Saarlouis, Urt. v. 21.12.2012 – 27 C 501/12.
[16] Siehe Rdn 42
[17] Siehe Muster § 22 Rdn 24.

3. Zugang

 

Rz. 13

Der Widerruf als empfangsbedürftige Willenserklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Erklärungsempfänger zugeht (vgl. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Ein Zugang der Willenserklärung ist nach h.A. zu bejahen, wenn die Widerrufserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme gemäß dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hat.[18]

 

Rz. 14

Eine gegenüber abwesenden Personen abgegebene Willenserklärung gelangt dann in den Machtbereich des Erklärungsempfängers, wenn sie die räumliche Herrschaftssphäre des Erklärungsempfängers erreicht. Unproblematisch ist dies beim Einwurf eines Schriftstücks in den Hausbriefkasten. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme wird von der Verkehrssitte festgelegt.[19] Für die Bejahung des Zugangs ist es somit unerheblich, ob der Empfänger tatsächlich Kenntnis von der Willenserklärung genommen hat oder nicht.

 

Rz. 15

Eine gegenüber anwesenden Personen abgegebene Willenserklärung wird ebenfalls mit Zugang wirksam (§ 130 BGB analog). Eine verkörperte Willenserklärung gilt grundsätzlich mit Aushändigung bzw. Übergabe als zugegangen. Eine nicht verkörperte Willenserklärung ist nach der eingeschränkten Vernehmungstheorie[20] zugegangen, wenn die potentielle Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht.

 

Rz. 16

Schwierigkeiten können entstehen, wenn der Zugang durch Geschehnisse verhindert wird, die in der Sphäre des Empfängers angesiedelt sind. Dies ist der Fall, wenn der Empfänger beispielsweise eine für ihn bei der Post hinterlegte Erklärung nicht abholt oder umzieht, ohne einen Nachsendeauftrag zu stellen. In diesem Fall ist es dem Empfänger grundsätzlich verwehrt, sich auf einen fehlenden oder verspäteten Zugang zu berufen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Erklärende alles Erforderliche und Zumutbare unternimmt, um den Zugang zu erreichen.[21]

 

Rz. 17

Kommt es zwischen Bevollmächtigtem und Vollmachtgeber zu Streitigkeiten bzgl. der Frage, ob der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber wirksam verpflichtet hat oder nicht, so ist der Vollmachtgeber für den ordnungsgemäßen und wirksamen Widerruf der Vollmacht beweispflichtig, wenn die Vollmacht wirksam erteilt worden ist. Ist bedeutend, zu welchem Zeitpunkt die Vollmacht erloschen ist, so ist derjenige beweispflichtig, der sich darauf beruft, dass die Vollmacht im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertretergeschäfts noch wirksam war.[22]

 

Rz. 18

 

Praxistipp

Um den Zugang des Widerrufs sicher nachzuweisen, sollte der Widerruf durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden.[23]

[19] MüKo-BGB/Einsele, § 130 Rn 17–26.
[20] MüKo-BGB/Einsele, § 130 Rn 28.
[21] Jauernig/Mansel, § 130 Rn 15; MüKo-BGB/Einsele, § 130 Rn 34–39.
[22] MüKo-BGB/Schubert, § 168 Rn 66; Staudinger/Schilken, § ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge