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Bürgerliches Gesetzbuch / § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden

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(1) 1Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. 2Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

 

(2)[1] Eine Willenserklärung, die notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt wurde, wird auch wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urschrift zugeht.

 

(3[2] [Bis 28.12.2025: 2] ) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

 

(4[3] [Bis 28.12.2025: 3] ) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

[1] Abs. 2 eingefügt durch Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025. Anzuwenden ab 29.12.2025.
[2] Geändert durch Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025. Geänderte Zählung anzuwenden ab 29.12.2025.
[3] Geändert durch Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025. Geänderte Zählung anzuwenden ab 29.12.2025.

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