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Umsatzsteuer-Anwendungserlass / Zu § 19 UStG

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19.1 Steuerbefreiung für inländische Kleinunternehmer

 

(1) 1Nach § 19 Abs. 1 UStG sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bezeichneten Umsätze (einschließlich unentgeltliche Wertabgaben – vgl. Abschnitte 3.2 bis 3.4), die ein im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten ansässiger Kleinunternehmer ausführt, von der Steuer befreit. 2Die Einfuhr von Gegenständen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) sowie der innergemeinschaftliche Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, vgl. auch Abschnitt 1a.1 Abs. 2) durch einen Kleinunternehmer sind nicht von § 19 Abs. 1 UStG erfasst. 3Die Vorschrift hat darüber hinaus keine Auswirkung auf die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 5, § 14c und § 25b Abs. 2 UStG von Kleinunternehmern geschuldete Steuer. 4Dies gilt auch für die Steuer, die nach § 16 Abs. 5 UStG von der zuständigen Zolldienststelle im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung erhoben wird (vgl. Abschnitt 16.2).

 

(2) 1Voraussetzung für die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG ist, dass der tatsächliche Gesamtumsatz (vgl. Abschnitt 19.2) im Vorjahr die Grenze von 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 100.000 € nicht überschreitet. 2Hat der Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 25.000 € überschritten, sind die Umsätze des Unternehmers im laufenden Kalenderjahr auch dann nicht nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im laufendem Kalenderjahr die Grenze von 25.000 € nicht überschreiten wird (vgl. BFH-Beschluss vom 18.10.2007 - V B 164/06, BStBl II 2008 S. 263). 3Hat der Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 25.000 € nicht überschritten, sind die Umsätze des Kleinunternehmers im laufenden Kalenderjahr von der Steuer befreit, solange die Grenze von 100.000 € nicht überschritten wird. 4Bereits der Umsatz, mit dem diese Grenze überschritten wird, ist nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei.

Beispie...

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