Rz. 40
Der Rechtsschein einer Vollmacht geht nur von der Urschrift oder bei einer notariell beurkundeten Vollmacht von der Ausfertigung aus. Beglaubigte Abschriften genügen nicht, um den Rechtsschein aufrechtzuerhalten.[73] Daher geht die h.M. davon aus, dass ein Anspruch auf Herausgabe der Fotokopien der Vollmacht nicht besteht.[74] Dabei wird jedoch übersehen, dass von Fotokopien ebenfalls eine Missbrauchsgefahr ausgeht. Ein ungeübtes Auge kann eine "gute" Fotokopie kaum vom Original unterscheiden. Neben der Vollmachtsurkunde und der Ausfertigung sollten folglich auch Fotokopien der Vollmachten herausverlangt werden.[75] Einzig eine Fotokopie sollte der Bevollmächtigte behalten dürfen, um seine frühere Bevollmächtigung nachweisen zu können. Diese sollte aber mit einem Vermerk versehen werden, dass die Vollmacht bereits widerrufen wurde.[76]
Rz. 41
Die Herausgabefrist für die Vollmachtsurkunde sollte sehr kurz bemessen sein, um dem Bevollmächtigten keinen Spielraum für deren weitere Verwendung zu lassen. Wird sie nicht herausgeben, kann die Herausgabe im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Der Hauptsacheanspruch kann hier ausnahmsweise im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgt werden.[77] Je nach Sachverhalt kann es sinnvoll sein, dass der Rückgabeanspruch durch Hinterlegung erfüllt wird, wenn deren Voraussetzungen gem. § 372 BGB vorliegen und das Rücknahmerecht nach § 376 BGB ausgeschlossen wurde.[78]
Rz. 42
Muster 14.3: Aufforderung Herausgabe Vollmachtsurkunde
Muster 14.3: Aufforderung Herausgabe Vollmachtsurkunde
Ich fordere Sie auf, die Vollmachtsurkunde sowie sämtliche Ausfertigungen[79] und Fotokopien[80] von dieser bis zum
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(Frist 3 Tage)
an mich herauszugeben.
Praxistipp
Der beurkundende Notar sollte vom Widerruf in Kenntnis gesetzt werden, damit sichergestellt wird, dass dem Bevollmächtigten keine weiteren Ausfertigungen erteilt werden, falls dies für den Bevollmächtigten rechtliche möglich wäre.
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