Alle in der KW 28 veröffentlichten BGH-Leitsatzentscheidungen

Senat | Leitsatz | Datum und Az. |
8. Zivilsenat | 1. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (hier: 0,65-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG) fallen für einen Terminsvertreter nur an, wenn dieser von der Prozesspartei selbst oder in deren Namen durch den Prozessbevollmächtigten (Hauptbevollmächtigten) beauftragt worden ist, nicht hingegen, wenn letzterer im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98, NJW 2001, 753 unter II 2 b [zu § 53 BRAGO]; Beschluss vom 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11, VersR 2012, 737 Rn. 8). | BGH-Beschluss, v. 9.5.2023, VIII ZB 53/21 |
10. Zivilsenat | Leistungsüberwachungsgerät | BGH-Urteil, v. 20.6.2023, X ZR 31/21 |
6. Zivilsenat | Zur Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung (Anschluss an Senatsurteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 73/21, VersR 2023, 256). | BGH-Urteil, v. 23.5.2023, VI ZR 161/22 |
6. Zivilsenat | 1. Begehrt ein Betroffener von dem Betreiber einer Internet-Suchmaschine wegen der (behaupteten) Unrichtigkeit eines gelisteten Inhalts dessen Auslistung, obliegt ihm grundsätzlich der Nachweis, dass die in diesem Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind oder dass zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist. Dabei hat der Betroffene die Nachweise beizubringen, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von ihm vernünftigerweise verlangt werden können, um diese offensichtliche Unrichtigkeit festzustellen. Der Betroffene ist insoweit nicht verpflichtet, bereits im Vorfeld seines Auslistungsantrags eine gerichtliche Entscheidung gegen den Inhalteanbieter zu erwirken. | BGH-Urteil, v. 23.5.2023, VI ZR 476/18 |
12. Zivilsenat | Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von dem Vorsorgebevollmächtigten auch beim Vorliegen einer transmortalen Vollmacht kein Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG gestellt werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12, FamRZ 2013, 29). | BGH-Beschluss, v. 14.6.2023, XII ZB 43/23 |
6a. Zivilsenat | Die im Zuge der Gewährung eines Darlehens zur Finanzierung eines vom sogenannten "Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugs in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers enthaltene Bestimmung | BGH-Urteil, v. 26.6.2023, VIa ZR 1657/22 |
2. Strafsenat | 1. Eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts im Sinne von § 222b Abs. 3 StPO präkludiert den Besetzungseinwand in der Revision gemäß § 338 Nr. 1 Halbs. 2 Buchst. b StPO nur dann, wenn sie vor Urteilsverkündung erlassen und dem Rügeführer bekanntgemacht wurde. | BGH-Beschluss, v. 17.1.2023, 2 StR 87/22 |
6. Zivilsenat | 1. Wird bei einem Verkehrsunfall ein Kfz beschädigt, hat der Geschädigte, der einen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Reparaturbetrieb führt, grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Fremdreparatur einschließlich des Gewinnanteils. | BGH-Urteil, v.26.5.2023, VI ZR 274/22 |
5. Zivilsenat | 1. Haben die nach § 51 Abs. 1 BeurkG Berechtigten gegenüber dem Notar eine andere Bestimmung hinsichtlich der Erteilung von Ausfertigungen getroffen, ergeben sich Inhalt und Umfang der Amtspflichten des Notars bei der Prüfung des Rechts eines Dritten auf Erteilung einer Ausfertigung aus dieser Weisung. | BGH-Beschluss, v. 24.5.2023, V ZB 22/22 |
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