Nachbarrecht: Was ist erlaubt beim Grillen?

Wo auf Balkon, Terrasse oder im Garten gegrillt und getobt wird, ist der Nachbarschaftsstreit oft vorprogrammiert, wenn Rauch, Geruch und Lärm über die Grundstücksgrenze ziehen. Was dürfen Wohnungseigentümer und Mieter überhaupt? Ein Überblick.

Mal lösen Zäune, Hecken und Mauern Streit mit dem Nachbarn aus, mal Bäume und Sträucher. Auch tobende Kinder im Garten nebenan stören schnell den Frieden an der Grundstücksgrenze. Im Sommer ist die Grillparty oft der Zankapfel: Wie viel Qalm und Geruch darf's denn sein?

Die Grundregel leitet sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab: Das Eigentumsrecht des anderen darf nicht beeinträchtigt werden (Eigentumsstörung im Sachenrecht). Dazu kommen die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer, kommunale Vorgaben und Gerichtsurteile.

Nachbarrecht: Gesetzliche Regelungen

Wenn das Pärchen nebenan Freunde zum Grillfest einlädt, ist es mit der Ruhe im eigenen Garten schnell vorbei. Doch wie viel Lärm muss im Garten nebenan geduldet werden? "Ein bundesweites Gesetz, das allgemeine Ruhezeiten festlegt, gibt es in Deutschland nicht", sagt Wolfgang Müller, Rechtsexperte der Ideal Versicherung.

In den Satzungen der Kommunen kann jedoch zum Beispiel eine Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr festgelegt sein. Auch die Regelungen zur Nachtruhe unterscheiden sich je nach Bundesland. Müller rät: "Wer eine Feier im Garten plant, sollte ab 22 Uhr darauf achten, dass Gespräche und Musik Zimmerlautstärke nicht überschreiten. Das gilt auch innerhalb geschlossener Räume."

Grillen: Mietvertrag und Hausordnung

Auch Rauch und Gerüche, die aus Gärten, Balkonen und Terrassen zum Nachbarn ziehen, wenn Steak, Würstchen, Gemüse & Co. auf dem Rost brutzeln, sorgen regelmäßig für Streitigkeiten. "Regelungen zum Grillen, etwa ein explizites Grillverbot oder ein Verbot, auf offener Flamme zu grillen, sind meist im Mietvertrag oder der Hausordnung festgelegt", erklärt der Rechtsexperte. "Sie können beispielsweise das Brutzeln auf offener Flamme oder Grillen generell verbieten."

Wie häufig Hobby-Griller den Rost anwerfen dürfen, ist nicht einheitlich geregelt. Bei Streitigkeiten entscheiden die Gerichte je nach Einzelfall unterschiedlich. Müllers Tipp: Generell Rücksicht auf die Nachbarn nehmen und den Grill nicht zu nah an die Grundstücksgrenze stellen. Zudem sollten Rauch und Gerüche nicht direkt in die Wohnung oder auf die Terrasse eines Nachbarn ziehen.

Lärm: Wie tolerant muss der Nachbarn sein?

Toben Kinder durch den Garten, kann das schnell laut werden. "Viele Nachbarn zeigen bei Kinderlärm eine größere Toleranz und auch viele Gerichtsurteile bestätigen, dass Kinder sich austoben dürfen", so Müller. Eine Lärmbelästigung in festgelegten Ruhezeiten müssen Nachbarn aber nicht hinnehmen. Auch mutwilliger Kinderlärm mit dem Ziel, andere zu stören, muss nicht geduldet werden.

Ergreifen Eltern keine Maßnahmen, kann es sich um Ruhestörung handeln. "Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Nachbarn auch hier gegenseitig Rücksicht nehmen", so der Rechtsexperte.

Grillplatz: Das muss dem Nachbarn nicht gefallen

Wenn der Rauch oder der Geruch vom Grill in Schlaf- und Wohnräume zieht, kann der Nachbar das als störend oder unzumutbar empfinden – dann läge ein Eingriff in dessen Eigentumsrecht vor, ergänzt der Landesvorsitzende der hessischen Schiedsleute, Bodo Winter (Büdingen), der sich um die gütliche Beilegung von Nachbarschaftsstreitigkeiten kümmert.

Das betrifft auch einen Komposthaufen, den der Eigentümer nebenan als störend wahrnehmen könnte. Der Schiedsmann rät, vorab mit den Nachbarn zu klären, wo ein geeigneter Platz für Grill und Kompost sein könnte. Am besten nicht direkt an die Grundstücksgrenze.

Zahl der Grilltage: Wird im Einzelfall entschieden

Das Landgericht München I hat für eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) eine maximale Anzahl von Grilltagen festgelegt (Urteil v. 1.3.2023, Az. 1 S 7620/22 WEG). Hier stellten die Richter fest, dass Grillen zwar allgemein üblich sei, es aber dennoch Grenzen dafür gebe, wie viel Rauch und Gerüche die Nachbarn hinnehmen müssen. Daher müsse ein Ausgleich zwischen dem Grillen und dem Bedürfnis einer rauch- und geruchsfreien Zeit gefunden werden. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Rheinland-Westfalen hin.

Maßstab für die Entscheidung war das Gebot der Rücksichtnahme: Beeinträchtigungen des Sondereigentums der anderen Wohnungseigentümer, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen, müssen nicht hingenommen werden. Wann diese Grenze überschritten wird, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Bei der Beurteilung spielen der Standort des Grills, die Häufigkeit und das verwendete Grillgerät eine Rolle.

Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Um Klarheit für die Gemeinschaft zu schaffen, können Wohnungseigentümer auch die Anzahl der Grilltage in der Hausordnung festlegen.


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