BGH: Berechnung der Wohnfläche
Hintergrund: Berechnung der Wohnfläche strittig
Die Vermieterin einer Wohnung in Berlin verlangt vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung, während der Mieter unter Berufung auf eine Wohnflächenabweichung von über 10 Prozent gegenüber dem Mietvertrag die Rückzahlung überzahlter Miete fordert.
Im Zuge dessen streiten die Parteien darüber, welche Wohnfläche der Berechnung der Miethöhe zugrunde zu legen ist. Insbesondere ist strittig, ob die Fläche eines Balkons mit einem Viertel oder zur Hälfte anzusetzen ist.
Das Mietverhältnis besteht seit Januar 2007. Die seit 2004 für den öffentlich geförderten Wohnungsbau geltende Wohnflächenverordnung sieht vor, dass die Grundflächen von Balkonen in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen sind, während die bis Ende 2003 maßgebliche II. Berechnungsverordnung eine Anrechnung der Balkonfläche zur Hälfte vorsah.
Das Amtsgericht war der Auffassung, dass die Fläche des Balkons zur Hälfte anzurechnen sei, weil in Berlin auch nach Inkrafttreten der Wohnflächenverordnung eine entsprechende örtliche Praxis bestehe.
Entscheidung: Bei Vertragsschluss geltende Regelung ist maßgeblich
Die Fläche des Balkons ist der Wohnfläche nur mit einem Viertel zuzurechnen.
Der Begriff der „Wohnfläche“ ist auch bei frei finanziertem Wohnraum grundsätzlich anhand der Bestimmungen auszulegen, die für den preisgebundenen Wohnraum im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses gültig waren. Hier war bei Abschluss des Mietvertrages die Wohnflächenverordnung in Kraft, die grundsätzlich eine Anrechnung der Balkonfläche zu einem Viertel vorsieht.
Ein anderer Berechnungsmodus kann sich zwar wie vom Amtsgericht angenommen aus einer abweichenden örtlichen Verkehrssitte zur Wohnflächenberechnung ergeben. Eine abweichende Verkehrssitte erfordert aber eine gleichmäßige, einheitliche und freiwillige Übung sämtlicher am Geschäftsverkehr beteiligter Kreise, die sich auf die Anwendung eines anderen Regelwerks (II. Berechnungsverordnung, DIN 283, DIN 277) insgesamt bezieht. Hingegen kann eine abweichende Verkehrssitte nicht schon dann angenommen werden, wenn ein erheblicher oder auch überwiegender Teil der Marktteilnehmer ein Regelwerk unzutreffend anwendet oder verschiedene Regelwerke miteinander vermischt.
Nach diesem Maßstab war eine abweichende örtliche Verkehrssitte nicht festzustellen. Es war daher nicht von dem Grundsatz abzuweichen, dass dasjenige Regelwerk insgesamt für die Berechnung der Wohnfläche maßgeblich ist, das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den preisgebundenen Wohnraum anzuwenden war, hier mithin die Wohnflächenverordnung. Dies hat zur Folge, dass die Balkonfläche mit einem Viertel zu berücksichtigen war.
(BGH, Urteil v. 17.4.2019, VIII ZR 33/18)
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