Notar

Notarielle Beglaubigung
Notarielle Beglaubigung
BFH

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang

Hat der Notar seine Pflicht zur fristgemäßen Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG nicht eingehalten, ist ihm keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Hat ein Steuerschuldner einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang mangels Wissens um die Steuerpflicht nicht nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG rechtzeitig angezeigt, ist ihm ebenfalls keine Wiedereinsetzung zu gewähren.










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Notarielle Beurkundung

Änderungen notariell beurkundeter Verträge: wieder beurkundungspflichtig?

Bestimmte wirtschaftlich wichtige Verträge bedürfen nach deutschem Recht der notariellen Beurkundung, insbesondere Verträge über die Übertragung von GmbH-Anteilen und Immobilien. Wenn solche Verträge nachträglich geändert werden, stellt sich die Frage, ob die Änderungen erneut notariell zu beurkunden sind oder nicht. Typische Juristenantwort: Es kommt darauf an. Wir geben hier einen Überblick.



















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Notarshaftung wegen Amtspflichtsverletzung

Haftung des Notars bei Verwendung einer unwirksamen unbefristeten Fortgeltungsklausel

Hat der Zentral- bzw. Vollzugsnotar in einem von ihm vorformulierten Angebot zum Kauf einer Immobilie eine unbefristete und damit unwirksame Fortgeltungsklausel aufgenommen und beurkundet er dann die Annahme der Verkäuferin, ohne zuvor abzuklären, ob dies dem Willen der Käufer immer noch entspricht, verletzt er seine Amtspflichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn er den Kaufpreis fällig stellt und den Kaufvertrag vollzieht.






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Umwandlungsgesetz

Anerkennung der Beurkundung einer Verschmelzung durch einen Schweizer Notar

Die Beurkundung einer Verschmelzung von zwei deutschen GmbHs durch einen Schweizer Notar mit Amtssitz im Kanton Basel-Stadt erfüllt jedenfalls dann die Anforderungen der notariellen Beurkundung der Verschmelzungsbeschlüsse und des Verschmelzungsvertrags nach §§ 6, 13 UmwG, wenn die Niederschrift in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist.


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Weiterführen der Amtsbezeichnung

Vorbestraftem Notar darf die Bezeichnung "Notar a.D.“ verweigert werden

Gegenüber einem Notar, der während seiner Amtstätigkeit mehrmals disziplinarrechtlich geahndet und strafrechtlich verurteilt wurde, kann nach seinem altersbedingten Ausscheiden das Weiterführen der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ abgelehnt werden. Eine Überprüfung der strafrechtlichen Verurteilung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht muss durch die ablehnende Landesjustizverwaltung nicht erfolgen.