Der Notar wird für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und für andere Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege öffentlich bestellt. Er vertritt nicht die Interessen einer Partei, sondern nimmt eine neutrale und objektive Stellung ein; er berät und betreut die Beteiligten unabhängig und unparteiisch. Er darf sich dabei weder nach eigenen Interessen ausrichten, noch eine Partei bevorzugen.mehr
Steht fest, dass der durch die Auflassungsvormerkung gesicherte Anspruch nicht mehr besteht, so kann dem Löschungsanspruch ein früheres rechtskräftiges Urteil nicht mehr entgegengehalten werden.mehr
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Das FG München entschied zur Frage, ob Wiedereinsetzung zu gewähren ist, wenn die Anzeigefrist nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG versäumt wurde.mehr
Für Handelsregisteranmeldungen sind grundsätzlich die Geschäftsleiter einer Gesellschaft zuständig. Wenn die maßgebliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt wurde, kann auch er die Anmeldung übernehmen. Das spart Zeit und Geld.mehr
Die Möglichkeit der Errichtung eines Nottestaments vor 3 Zeugen beruht auf einer eng auszulegenden Ausnahmevorschrift. Sie setzt eine unmittelbare Todesgefahr des Erblassers sowie die Unerreichbarkeit eines Notars oder Bürgermeisters voraus.mehr
Bei einer Schenkung auf den Todesfall sollte auf eine notarielle Beurkundung nicht verzichtet werden. Andernfalls besteht ein erhebliches Risiko, dass die beabsichtigte Zuwendung an den Begünstigten ins Leere läuft.mehr
Die Unterschriftsbeglaubigung eines ausländischen Notars muss dem deutschem Recht gleichwertig sein. Der Abgleich von Unterschriften mit Schriftproben reicht nicht aus.mehr
Die Möglichkeit, Handelsregistereintragungen online beglaubigen zu lassen, wurde ausgeweitet. Der Bundesrat hat am 8.7.2022 die entsprechenden Regelungen zur Umsetzung der europäischen Digitalisierungsrichtlinie gebilligt.mehr
Vollmachten von GmbH-Gesellschaftern sind häufig notariell zu beglaubigen (z.B. bei der Gründung). Sie müssen den Vollmachtgeber hinreichend individualisieren.mehr
Rechtsanwälte haben in Fällen einer Vertragsberatung die Pflicht, den Mandanten auf ein mögliches Beurkundungserfordernis hinzuweisen. Die Belehrungspflicht umfasst aber nicht die Einzelheiten einer Beurkundung.mehr
Die Identität des bevollmächtigenden Gesellschafters muss anhand des Beglaubigungsvermerks zur notariell beurkundeten Vollmacht für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages zweifelsfrei feststellbar sein.mehr
Nach der Übertragung eines Geschäftsanteils ist eine Veränderungsspalte in der Gesellschafterliste nicht zwingend erforderlich, aber möglich.mehr
Wird ein notariell geschlossener Ehevertrag durch eine Änderung der Rechtsprechung später unwirksam, so haftet der Notar für den daraus entstehenden Schaden nicht, wenn die Rechtsprechungsänderung bei Vertragsabschluss nicht absehbar war. Hier musste der Ehemann trotz Ehevertrag eine hohe Abfindung zahlen.mehr
Ein Notar darf sich bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nicht allein auf die Angaben des Erben verlassen, sondern muss eigene Nachforschungen anstellen, um sich Gewissheit vom Bestand des Nachlasses zu verschaffen.mehr
Nimmt ein Notar wiederholt Beurkundungen in den Räumen einer Vertragspartei vor, ohne dass dafür sachliche Gründe vorliegen, dann verstößt er gegen seine Amtspflicht, jeglichen Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit zu vermeiden. Dies rechtfertigt die Festsetzung einer Geldbuße.mehr
Ein mit unbegrenzter Außenvollmacht ausgestatteter Vertreter beantragt die Umschreibung eines Grundstücks. Nach innen ist die Vertretung an Geschäftsunfähigkeit und Betreuungsbedürftigkeit geknüpft. Darf das Grundbuchamt mit Blick auf einen möglichen Vollmachtsmissbrauch die Eintragung ins Grundbuch ablehnen?mehr
Das Fehlen der Veränderungsspalte in der Gesellschafterliste steht der Aufnahme der Gesellschafterliste zum Handelsregister nicht entgegen. Bei der diesbezügliche Anforderung der Gesellschafterlistenverordnung handelt es sich um eine Soll-Vorschrift.mehr
Sachsen, NRW, Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern haben Anwälte mit sofortiger Wirkung (Sachsen, Rheinland-Pfalz) bzw. ab 23.4. (NRW) und 27.4. (MV) in die Gruppe der Systemrelevanten einbezogen; Sachsen, Rheinland-Pfalz und NRW auch Notare. Es gab bereits Rechtsmittel gegen die Nichteinstufung und DAV und BRAK habe seit Beginn des Lockdowns darauf gedrungen, sie bundesweit anzuerkennen.mehr
Notarbesuche zur Beurkundung eines Immobilienkaufs sind trotz Corona-Pandemie gestattet. Die Sicherheitsregeln machen die Termine aber umständlich. Das Maklerportal Immowelt und der Immobilienverband IVD wollen jetzt digitale Notarverträge via Petition forcieren. Was fordern sie?mehr
Hat der Zentral- bzw. Vollzugsnotar in einem von ihm vorformulierten Angebot zum Kauf einer Immobilie eine unbefristete und damit unwirksame Fortgeltungsklausel aufgenommen und beurkundet er dann die Annahme der Verkäuferin, ohne zuvor abzuklären, ob dies dem Willen der Käufer immer noch entspricht, verletzt er seine Amtspflichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn er den Kaufpreis fällig stellt und den Kaufvertrag vollzieht.mehr
Die Verjährungsfrist des Amtshaftungsanspruchs gegen einen Notar beginnt zu laufen, wenn dem Geschädigten Tatsachen bekannt bzw. grob fahrlässig unbekannt sind, die auch aus der Perspektive eines juristischen Laien das Vorgehen des Notars als irregulär und damit möglicherweise pflichtwidrig erscheinen lassen.mehr
Die starre Altersgrenze von 60 Lebensjahren für Notariatsbewerber bleibt. Ab diesem Alter ist der Weg zum eigenen Notariat versperrt. Dies hat der BGH bestätigt und sieht darin weder eine unnötige Behinderung bei der Berufswahl noch eine Altersdiskriminierung: Diese Grenze diene der geordneten Rechtspflege.mehr
Finden sich nicht ausreichend viele Notariats-Bewerber, die fachlich geeignet sind, kann das Land sein Auswahlverfahren vorzeitig beenden. Die noch unbesetzten Stellen müssen nicht mit Kandidaten besetzt werden, deren Examensnote aus Sicht der Landesjustizverwaltung dafür nicht gut genug sind, auch wenn keine bestimmte Note vorgegeben war.mehr
Seit Juli 2018 sieht die Gesellschafterlistenverordnung die Aufnahme einer Veränderungsspalte in die GmbH-Gesellschafterliste vor. Eine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht in jedem Fall.mehr
Die Beurkundung einer Verschmelzung von zwei deutschen GmbHs durch einen Schweizer Notar mit Amtssitz im Kanton Basel-Stadt erfüllt jedenfalls dann die Anforderungen der notariellen Beurkundung der Verschmelzungsbeschlüsse und des Verschmelzungsvertrags nach §§ 6, 13 UmwG, wenn die Niederschrift in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist.mehr
Gegenüber einem Notar, der während seiner Amtstätigkeit mehrmals disziplinarrechtlich geahndet und strafrechtlich verurteilt wurde, kann nach seinem altersbedingten Ausscheiden das Weiterführen der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ abgelehnt werden. Eine Überprüfung der strafrechtlichen Verurteilung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht muss durch die ablehnende Landesjustizverwaltung nicht erfolgen.mehr
Der Verwalter-Brief Februar mit dem Thema "Unternehmensnachfolge"mehr
Die Protokollierung von Hauptversammlungsbeschlüssen bei der Aktiengesellschaft birgt zahlreiche Fallstricke. Ein fehlerhaftes Protokoll führt schlimmstenfalls zur Nichtigkeit der protokollierten Beschlüsse, wenn nicht – ausnahmsweise – eine Korrektur des Protokolls möglich ist.mehr
Die geänderte Festsetzung für den Vorerwerb ist kein rückwirkendes Ereignis, das die Änderung für den nachfolgenden Erwerb zulässtmehr
Die Vorlage eines Vertragsentwurfes, der abweichende Regelungen zu dem später notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag enthält, kann die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der notariellen Urkunde nicht widerlegen. So sieht es jedenfalls der BGH.mehr
Unklarheiten bei der Auslegung einer Vollmacht führen dazu, dass die Vollmacht eng auszulegen ist. Durch besondere salvatorische Klauseln bei dem Entwurf der Vollmacht kann das Risiko jedoch verringert werden.mehr
Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes durch den Verkäufer führt in der Regel nur dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sie im notariellen Kaufvertrag Niederschlag gefunden hat.mehr
Werden in einer einheitlichen Hauptversammlung mehrere Beschlüsse gefasst, von denen nur einzelne Beschlüsse notariell protokolliert werden müssen, ist keine notarielle Protokollierung der gesamten Hauptversammlung erforderlich. Bei den übrigen Beschlüssen genügt eine Niederschrift des Aufsichtsratsvorsitzenden.mehr
Dem Käufer eines Grundstücks oder einer Wohnung muss der Notarvertrag bei einem Geschäft zwischen Unternehmer und Verbraucher grundsätzlich 14 Tage vor Beurkundung vorliegen. Auch die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts im Kaufvertrag rechtfertigt es nicht, von der Zwei-Wochen-Frist abzuweichen.mehr
Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.mehr
Die leichtfertige Verletzung der einem Notar obliegenden Anzeigepflicht führt nicht zu einer Verlängerung der Frist für die Festsetzung der GrESt.mehr
Die strengen Regeln zum Verbraucherschutz gelten auch bei notariellen Beurkundungen. Vor allem die Schutzfrist des § 17 BeurkG können Notare nur in absoluten Ausnahmefällen aushebeln. Sie gelten auch für Kaufverträgen im Rahmen von Grundstücksversteigerungen im Wege des Käuferauswahlverfahrens.mehr
Die Vertretungsverhältnisse einer englischen Limited können nicht durch Einsicht in ein elektronisch geführtes Register festgestellt werden. Als urkundlicher Nachweis muss deshalb eine aktuelle Vertretungsbescheinigung eines englischen Notars vorgelegt werden. Aus dieser muss ferner hervorgehen, wie der Notar die Vertretungsbefugnis festgestellt hat.mehr
Zu einer Haftstrafe wurde ein Notar verurteilt, der nicht ausreichend über die Risiken des Geschäftsmodells einer betrügerischen Bande aufklärte. Dies war ein eklatanter Verstoß gegen seine Berufspflichten und Beihilfe zu Betrug.mehr
Nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des BGH ist die Übertragung des Rechts zur Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers in einer notariellen Urkunde - z.B. in einem Testament – auf den beurkundenden Notar unwirksam.mehr
Wenn Rechtsuchende schon einmal bei mir in der Kanzlei sind, kann ich ihnen gleich auch noch die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments anbieten, dachte sich ein geschäftstüchtiger Notar. Doch die später verschickte Rechnung dürfen die Mandanten nach einem Beschluss des OLG Naumburg getrost zerreißen.mehr
Die von Rechtsanwälten und Notaren verauslagten Gebühren bzw. Kosten werden bei der Weiterberechnung an den Mandanten zum Teil nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Dies ist nur in bestimmten Fällen richtig.mehr
Da das deutsche Recht für viele wichtige Rechtsgeschäfte die Form der notariellen Beurkundung vorsieht, müssen in Auslandssachverhalten entweder die Vertragsschließenden nach Deutschland reisen oder einen Vertreter hierher senden. Dies verbietet es einem deutschen Notar auch, die Beurkundung im Ausland vorzunehmen.mehr