Ehevertrag

Mit einem Ehevertrag können gesetzliche Folgen und Regelungen, die automatisch mit einer Eheschließung oder nach einer Scheidung zur Geltung kommen, ausgeschlossen bzw. an die persönlichen Bedürfnisse und wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehepartner angepasst werden.

Sinn und Zweck eines Ehevertrags ist es, Streitigkeiten, unerwünschte Folgen und eventuelle finanzielle Ungerechtigkeiten, insbesondere im Trennungsfall, von vorneherein auszuschließen. Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen muss der Ehevertrag in Anwesenheit beider Ehepartner nach rechtlicher Belehrung durch einen Notar beurkundet werden, um wirksam zu sein. Üblicherweise wird er vor der Ehe geschlossen, ein Ehevertrag kann aber auch während oder sogar nach Beendigung der Ehe aufgesetzt werden.


Überblick 21.11.2023 Notarielle Beurkundung

Regelungsbereiche im Ehevertrag: Güterstand, Unterhalt, Altersversorgung

Der Ehevertrag enthält im Allgemeinen Regelungen zu drei wichtigen Bereichen: Güterstand, Unterhalt und Altersversorgung. Denn oft ist ein Ehepartner, z. B. wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder während der Ehe, nicht in Lage, eigene Rentenanwartschaften zu erwerben. Oder es ist ihm aufgrund der ehebedingten beruflichen Auszeiten nicht möglich, sich beruflich so zu entwickeln, dass er nach einer Scheidung für seinen Unterhalt selbst sorgen kann. All dies kann im Ehevertrag berücksichtigt werden. Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, Regelungen für den Erbfall aufzunehmen. Das geänderte Unterhaltsrecht macht gerade bei Rollenaufteilung in Familienarbeit und Berufsarbeit einen Ehevertrag aus Sicht des kinderbetreuenden Partners nahezu zwingend.

Üblicherweise wird in einem Ehevertrag der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, mit dem das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen nach der Scheidung hälftig an beide Ehepartner verteilt wird, modifiziert. Die Eheleute können aber auch vertraglich einen anderen Güterstand vereinbaren. Zum einen gibt es die Gütertrennung, bei der jeder Ehepartner sein in die Ehe eingebrachtes Vermögen behält. Das kann insbesondere wichtig werden, wenn ein Partner Inhaber eines Unternehmens ist. Ein anderer Güterstand, den die Eheleute im Ehevertrag vereinbaren können, ist die Gütergemeinschaft, bei der das eingebrachte und in der Ehe geschaffene Vermögen dann zum gemeinschaftlichen Eigentum beiden Ehepartner wird.

Sittenwidrige Bestimmungen sind nichtig

Einseitige, vom Vorbild des Gesetzes stark abweichende Regelungen in einem Ehevertrag, die einen Partner zu sehr benachteiligen oder die schwächere Verhandlungsposition einer Seite (etwa durch Schwangerschaft) ausnutzen, können wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein.

News 06.09.2021 Unwirksam gewordener einseitiger Ehevertrag

Wird ein notariell geschlossener Ehevertrag durch eine Änderung der Rechtsprechung später unwirksam, so haftet der Notar für den daraus entstehenden Schaden nicht, wenn die Rechtsprechungsänderung bei Vertragsabschluss nicht absehbar war. Hier musste der Ehemann trotz Ehevertrag eine hohe Abfindung zahlen.mehr

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News 15.04.2021 Erkennbar auf einseitige Benachteiligung abgezielt

Selbst wenn einzelne Regelungen in einem Ehevertrag für sich genommen nicht zu beanstanden sind, kann der Ehevertrag aufgrund einer Gesamtwürdigung sittenwidrig sein, wenn alle in dem Vertrag enthaltenen Regelungen zusammen auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielen.  mehr

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News 19.10.2018 Unwirksamer Ehevertrag

Wird der nacheheliche Betreuungsunterhalt in einem Ehevertrag ohne ausgleichende Kompensation auf das Existenzminimum beschränkt, ist diese Vereinbarung unwirksam, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar war, dass die beruflichen Einschränkungen nur einen Ehegatten betreffen und ein Kinderwunsch nicht auszuschließen war.mehr

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News 23.06.2017 Eheverträge

Ein ausdrücklich im Hinblick auf eine beabsichtigte Scheidung unter Ehegatten notariell vereinbarter Erbverzicht wird obsolet, wenn die Ehegatten nach durchgeführter Scheidung erneut die Ehe schließen und ein Ehegatte dann verstirbt.mehr

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News 21.06.2017 Unterlegene Verhandlungsposition des Ehepartners

Ein Ehevertrag kann wegen insgesamt einseitiger Benachteiligung eines Ehepartners sittenwidrig sein, wenn bei Vertragsabschluss die unterlegene Verhandlungsposition eines Ehepartners ausgenutzt wurde. Die Sittenwidrigkeit kann der Benachteiligte auch noch nach dem Tod des anderen Ehepartners geltend machen.mehr

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News 12.06.2017 Scheidung

Ein Ehevertrag, der aus einer Vielzahl für sich genommen zulässiger Einzelvereinbarungen besteht, kann dennoch sittenwidrig sein, wenn aus der Gesamtbetrachtung eine einseitige, erhebliche Benachteiligung eines Ehegatten folgt.mehr

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Serie 28.06.2015 Colours of law

Eine so bisher nie da gewesene spektakuläre Aktion des Deutschen Anwaltsvereins: Rosenkrieg bei YouTube, eine Direktübertragung der Teilung des ehelichen Vermögens per Kreissäge und Flex mit anschließender Versteigerung bei eBay .mehr

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News 24.07.2014 Scheidung

Wenn die Ehefrau einerseits von Vollzeit auf Halbtagsarbeit wechselt, um dem Ehemann für seine berufliche Tätigkeit den Rücken freizuhalten, gleichzeitig aber in einem Ehevertrag Gütertrennung, Ausschluss des Unterhalts und des Versorgungsausgleichs vereinbart werden, kann dies eine regelrecht verwerfliche Gesinnung des Ehemannes und eine subjekt einseitige Benachteiligungsabsicht gegenüber seiner Ehefrau erkennen lassen.mehr

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News 21.03.2014 Scheidung

Die harte Rechtsfolge der Nichtigkeit tritt immer dann ein, wenn die einzelnen Vereinbarungen des Ehevertrages eng zusammenhängen und nach dem Willen der Parteien der Ehevertrag nur in seiner Gesamtheit Bestand haben soll. Dabei spricht eine tatsächliche Vermutung für den Einheitlichkeitswillen.mehr

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News 08.01.2013 Unterhaltsverzicht

Einseitig benachteiligende Regelungen in Eheverträgen führen nicht per se zu deren Nichtigkeit. Allerdings kann der Inhalt solcher Verträge unter bestimmten Voraussetzungen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben angepasst werden.mehr

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