A. [1] Die Beteiligten streiten im Rahmen des Scheidungsverbunds in der Folgesache Güterrecht auf der Auskunftsstufe über die Wirksamkeit eines Ehevertrags und hierbei insbesondere der Vereinbarung von Gütertrennung.

[2] Der Antragsteller, ein libanesischer Staatsangehöriger, und die Antragsgegnerin, deutsche Staatsangehörige, schlossen im September 1996 in Deutschland die Ehe. Zuvor hatten sie in Anwesenheit zweier muslimischer Zeugen einen notariellen Ehevertrag geschlossen, der weitgehend einem damals vom Bundesverwaltungsamt veröffentlichten Mustertext entspricht. Der Vertragstext enthält unter anderem eine Klausel, wonach die Beteiligten nach der Eheschließung ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten würden. Als Güterstand vereinbarten die Beteiligten Gütertrennung (Ziffer II. b des Vertrags). Weiter sahen sie eine Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung einer – teilweise bei Eheschließung und im Übrigen bei Auflösung der Ehe fälligen – Morgengabe in Höhe von insgesamt 5.000 DM sowie einer bei Auflösung der Ehe fälligen "Abstandssumme" von 1.000 DM vor. Zu den Voraussetzungen der Ehescheidung trafen die Beteiligten unter Ziffer II. d. folgende Regelung:

Zitat

"Ich, der Erschienene zu 1., ermächtige und bevollmächtige hiermit die Erschienene zu 2. als zukünftige Ehefrau, sich durch Scheidung aus dem ehelichen Band zu befreien, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere in Fällen des Gesetzes, falls"

aa) der Ehemann eine andere Frau nimmt,

bb) der Ehemann länger als drei Monate abwesend ist,

cc) der Ehemann den Unterhalt für die Ehefrau nicht zahlt,

dd) der Ehemann die Ehefrau in einem Grade misshandelt, dass das eheliche Zusammenleben unerträglich wird,

ff) der Ehemann die Ehefrau an der Ausübung eines standesgemäßen Berufs hindert.“

[3] Zum nachehelichen Unterhalt enthält der Vertrag unter Ziffer II. f folgende Regelung:

"Ich, der Erschienene zu 1., verpflichte mich hierdurch für den Fall einer Scheidung meiner Ehe mit der Erschienenen zu 2. aus meinem Verschulden der Erschienenen zu 2. einen standesgemäßen Unterhalt zu gewähren. Diese Verpflichtung soll eintreten, wenn der Ehemann die Scheidung veranlasst oder die Ehefrau die Ehescheidung aus einem der gesetzlichen und vorstehend vereinbarten in der Person des Ehemannes liegenden Gründe verlangt."

[4] Zum Sorgerecht für gemeinsame Kinder regelten die Beteiligten unter Ziffer II. g des Vertrags, dass die Antragsgegnerin im Falle der Auflösung der Ehe dieses weiterhin innehaben sollte, und zwar für Söhne mindestens sieben Jahre und für Töchter mindestens neun Jahre nach der Geburt. Weiter heißt es dort: "Die Kosten werden durch den Richter oder im Einvernehmen der Parteien festgesetzt."

[5] Unter Ziffer III. des Ehevertrags ist abschließend geregelt:

Zitat

"1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Ehevertrages unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt."

2. Wir, die Erschienenen zu 1. und 2., entbinden hierdurch den amtierenden Notar von jeder Haftung aus Nicht- oder Falschanwendung anderen als deutschen Rechts“.

[6] Die Beteiligten leben seit dem 30.8.2018 getrennt. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 25.7.2019 zugestellt worden. Die Antragsgegnerin hat einen Stufenantrag zur Folgesache Güterrecht gestellt, mit dem sie zunächst die Verpflichtung des Antragstellers begehrt, ihr Auskunft über sein Anfangs-, sein Trennungs- und sein Endvermögen zu erteilen und die Auskunft zu belegen. Dem ist der Antragsteller unter Hinweis auf die im Ehevertrag vereinbarte Gütertrennung entgegengetreten.

[7] Das Amtsgericht hat den Auskunftsantrag durch Teilbeschluss abgewiesen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt und ihre Anträge auf entsprechenden Hinweis des Oberlandesgerichts auf erster Stufe um einen Zwischenfeststellungsantrag erweitert, mit dem sie die Feststellung begehrt, dass der Ehevertrag unwirksam sei. Hierauf hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass der von den Beteiligten geschlossene Ehevertrag (insgesamt) unwirksam ist. Zudem hat es den Teilbeschluss des Amtsgerichts abgeändert und den Antragsteller auf erster Stufe zur Erteilung der begehrten Auskünfte und Vorlage von Belegen verpflichtet. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller die Abweisung des Zwischenfeststellungsantrags und die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.

B. [8] Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

[9] Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2023, 927 veröffentlicht ist, wie folgt begründet:

[10] Der von der Antragsgegnerin gestellte Feststellungsantrag sei gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Bei dem Ehevertrag handele es sich um ein der Entscheidung über den Auskunftsanspruch vorgreifliches Rechtsverhältnis, über das zur Vermeidung einer unzulässigen Teilentscheidung auf...

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