Wann haftet der Notar für Beratungsfehler?

Die vielfältige Prüf- und Hinweispflichten, die Notare bei der Amtstätigkeit beachten müssen, führen nicht selten zu Beratungsfehlern, denn neben Amtspflichten, dem Beurkundungsgesetz, der Grundbuchordnung, der Dienstordnung für Notare und weiteren Vorschriften, sind eine Vielzahl höchstrichterlicher Urteile zu beachten, die notarielle Pflichten konkretisieren. Wann genau haftet der Notar?

Folgen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des Notars

Nicht jede fehlerhafte Beratung führt zur Haftung des Notars. Vielmehr setzt § 19 Abs. 1 BNotO für die Schadenersatzpflicht des Notars voraus, dass er vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt hat. Da die Gerichte von dem Notar die Beachtung aller Gesetze und der gesamten obergerichtlichen Rechtsprechung fordern, wird man jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten oftmals annehmen können.

Wann kommt eine subsidiäre Haftung des Notars in Betracht?

Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, kann er allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Dies gilt jedenfalls dann, wenn kein Amtsgeschäft der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Auftraggeber betroffen ist.

Gemeint sind die dort näher bezeichneten Betreuungsgeschäfte. Da der Notar die Amtstätigkeit bei derartigen Betreuungsgeschäften ablehnen darf, soll er nicht lediglich subsidiär haften.

Etwas anderes gilt bei Urkundstätigkeiten, zu deren Vornahme der Notar grundsätzlich verpflichtet ist. Die daraus resultierenden Haftungsrisiken sollen durch die subsidiäre Haftung für den Notar abgemildert werden.

Soweit die Subsidiärhaftung greift, besteht ein Regressanspruch gegen den Notar nur dann, wenn der Geschädigte darlegt, dass keine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht. Im Streitfall hat er dies als negative Anspruchsvoraussetzung zu beweisen. Die Haftung des Notars ist also ausgeschlossen, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit besteht, anderweitig Ersatz zu erlangen, beispielsweise wegen vertraglicher Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters.

Notarregress und Haftungsausschluss

Ein weiterer Haftungsausschluss besteht nach § 19 Abs. 1 S. 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB, wenn der Geschädigte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Zu Rechtsmitteln im Sinne dieser Vorschrift gehören neben der förmlichen Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO auch Gegenvorstellungen, Erinnerungen, mündliche Vorhalte oder Dienstaufsichtsbeschwerden.

Der Notar haftet nur für einen von ihm kausal verursachten Schaden

Schließlich muss für eine Haftung dem Betroffenen ein durch die Pflichtverletzung des Notars kausal verursachter Schaden entstanden sein. Ob ein kausaler Schaden eingetreten ist, ermittelt sich nach der sogenannten Differenzhypothese:

  • Es ist ein Vergleich anzustellen zwischen der Vermögenslage des Betroffenen, die infolge der Pflichtverletzung des Notars besteht,
  • und der Vermögenslage, die bei einem pflichtgemäßen Verhalten des Notars bestünde.

Nur wenn die hypothetische Lage des Betroffenen ohne die Pflichtverletzung des Notars für ihn günstiger wäre, ist ihm ein kausaler Schaden entstanden.

Beispiel: So entschied der BGH, dass der Notar haftet, wenn er nicht über die Möglichkeit der Eintragung einer vorrangigen Sicherung des Kaufpreises belehrt, deshalb eine Grundschuld zur Sicherung der Ansprüche der Verkäufer nachrangig eingetragen wird und der Notar auf den ausgefallenen Kaufpreisrest in Regress genommen wird (BGH, Urteil v. 2.7.1996, IX ZR 299/95). Laut BGH spricht eine Anscheinsvermutung dafür, dass bei pflichtgemäßer notarieller Beratung die Beteiligten dem Rat des Notars gefolgt wären.


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