Notare haften nicht für Schäden durch unvorhersehbare Änderung der Rechtsprechung
Eheverträge, die vor Eingehung der Ehe geschlossen werden, sind - wie die Ehe selbst - in der Regel auf eine lange Haltbarkeitsdauer ausgerichtet. Im Lauf einer 30-jährigen Ehe kann sich allerdings nicht nur die Beziehung der Ehepartner, sondern auch die Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit von Eheverträgen ändern.
Verlobte war zum Zeitpunkt der Eheschließung schwanger
Diese bittere Erfahrung musste ein hessischer Landwirt machen, der im Jahr 1991 mit seiner damals schwangeren Verlobten eine klassische Hausfrauenehe eingegangen war. Die Ehefrau war für den Haushalt zuständig, während der Landwirt seinen landwirtschaftlichen Betrieb führte.
Ehevertrag sollte landwirtschaftlichen Betrieb absichern
Zur Sicherung des Erhalts des Landwirtschaftsbetriebs hatte der Landwirt vor Eingehung der Ehe mit seiner damaligen Verlobten einen notariellen Ehevertrag geschlossen. Der Notar war darüber informiert, dass die Verlobte nach Eheschließung für Kindererziehung und Haushalt zuständig sein sollte, während der Ehemann den Landwirtschaftsbetrieb führen wollte. Der Notar war beauftragt, den Ehevertrag so zu formulieren, dass im Fall einer Scheidung der landwirtschaftliche Betrieb vor möglichen Ansprüchen der Ehefrau abgesichert ist und der Landwirt diesen in jedem Fall weiterführen kann.
Schwangere Ehefrau verzichtet auf sämtliche Versorgungsansprüche
Nach Beratung des Notars schlossen die Eheleute in spe darauf einen notariellen Ehevertrag, wonach sie für den Fall einer Scheidung auf sämtliche gegenseitigen ehe- und erbrechtlichen Ansprüche verzichteten. Der Verzicht betraf den Zugewinn, den gesetzlichen Unterhalt sowie den Versorgungsausgleich.
Landwirt zahlt geschiedener Frau 300.000 EUR Abfindung
Im Jahr 2019 trennten sich die Eheleute und stritten im Rahmen der anschließenden Scheidung vor dem zuständigen Amtsgericht über die Wirksamkeit des Ehevertrages. Das Amtsgericht wies auf die geänderte Rechtsprechung hin, wonach ein Ehevertrag, der einen vollständigen Verzicht auf Versorgungsansprüche für Ehefrau und Kind enthält, unwirksam sein kann. Vor dem Gericht einigten sich die Parteien daher auf Zahlung einer Abfindung des Ehemannes an seine Ehefrau in Höhe von 300.000 EUR.
Landwirt verklagt Notar auf Schadenersatz
Der geschiedene Landwirt fühlte sich von dem den Ehevertrag beurkundenden Notar unrichtig beraten und war der Auffassung, dass dieser die Möglichkeit einer Änderung der Rechtsprechung schon bei Abschluss des Ehevertrages hätte ins Kalkül ziehen müssen. Hätte der Notar ihn auf eine solche Möglichkeit hingewiesen, so wäre er nach seiner Argumentation die Ehe erst gar nicht eingegangen. Damit wäre es auch nicht zur Zahlung der Abfindung in Höhe von 300.000 Euro an seine geschiedene Ehefrau gekommen. Mit dieser Argumentation nahm der Landwirt den Notar gerichtlich auf Schadenersatz wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung in Anspruch.
BVerfG reklamiert besondere Schutzbedürftigkeit von Schwangeren
Das Landgericht wies die Klage des Landwirts ab. Entscheidend für die Klageabweisung war, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages im Jahre 1991 die Rechtsprechung die Wirksamkeit solcher Eheverträge noch nicht in Zweifel gezogen hat. Erst ca. zehn Jahre später habe das BVerfG entschieden, dass der völlige Ausschluss von Unterhalts- und sonstigen Versorgungsansprüchen eines zum Zeitpunkt der Eingehung der Ehe schwangeren Partners verfassungswidrig und damit unwirksam sein kann. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Mutter in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Schutz und Fürsorge innerhalb der Ehe verletzt und durch Abschluss des Ehevertrages in unangemessener Weise durch eine einseitige Lastenverteilung benachteiligt wird (BVerfG, Urteil v. 6.2.2001, 1 BvR 12/92).
Unwirksamkeit einseitig belastender Eheverträge inzwischen ständige Rechtsprechung
Kurz darauf hat das BVerfG diese Entscheidung bestätigt und betont, dass in Fällen einer bereits eingetretenen Schwangerschaft sich die zukünftige Ehefrau regelmäßig in einer Situation der Unterlegenheit befindet, wenn sie vor die Alternative gestellt wird, in Zukunft entweder allein für das erwartete Kind Verantwortung und Sorge zu tragen oder durch Eheschließung den Kindesvater in die Verantwortung einbinden zu können, dies allerdings um den Preis eines sie einseitig belastenden Ehevertrages (BVerfG, Beschluss v. 29.3.2001, 1 BvR 1766/92).
Änderung der Rechtsprechung war nicht vorhersehbar
Diese Entwicklung der Rechtsprechung hat der Notar nach Auffassung des Landgerichts zum Zeitpunkt des Abschlusses des Notarvertrages im Jahr 1991 nicht vorhersehen können bzw. müssen. Nach Auffassung des LG hatte der Notar den Landwirt auf eine solche im Jahr 1991 fernliegende, allenfalls theoretisch denkbare Änderung der Rechtsprechung auch nicht hinweisen müssen. Grundsätzlich gebe es bei Abschluss eines Vertrages keine Garantie für die Wirksamkeit eines Vertrages auch noch nach zehn Jahren oder später.
Keine Amtspflichtverletzung des Notars
Der Notar hat nach Auffassung der Kammer seine Amtspflichten daher bei Abschluss des Notarvertrages nicht verletzt. Eine Änderung der Rechtsprechung zehn Jahre nach Abschluss eines Vertrages löse daher grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung aus, es sei denn, die Änderung der Rechtsprechung deute sich zum Zeitpunkt der Beratungssituation bereits konkret an. Der Klage des Landwirts blieb daher der Erfolg versagt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
(LG Frankenthal, Urteil v. 26.7.2021, 4 O 47/21).
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Hintergrund: Haftung des Notars
Nicht jede fehlerhafte Beratung führt zur Haftung des Notars. Vielmehr setzt § 19 Abs. 1 BNotO für die Schadenersatzpflicht des Notars voraus, dass er vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt hat. Da die Gerichte von dem Notar die Beachtung aller Gesetze und der gesamten obergerichtlichen Rechtsprechung fordern, wird man jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten oftmals annehmen können.
Subsidiäre Haftung des Notars
Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, kann er allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Dies gilt jedenfalls dann, wenn kein Amtsgeschäft der in §§ 23, 24 BNotO bezeichneten Art ( dort näher bezeichneten Betreuungsgeschäfte) im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Auftraggeber betroffen ist.
Etwas anderes gilt bei Urkundstätigkeiten, zu deren Vornahme der Notar grundsätzlich verpflichtet ist. Die daraus resultierenden Haftungsrisiken sollen durch die subsidiäre Haftung für den Notar abgemildert werden. Soweit die Subsidiärhaftung greift, besteht ein Regressanspruch gegen den Notar nur dann, wenn der Geschädigte darlegt, dass keine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht. Die Haftung des Notars ist also ausgeschlossen, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit besteht, anderweitig Ersatz zu erlangen, beispielsweise wegen vertraglicher Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters.
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