Bei einer Schenkung auf den Todesfall sollte auf eine notarielle Beurkundung nicht verzichtet werden. Andernfalls besteht ein erhebliches Risiko, dass die beabsichtigte Zuwendung an den Begünstigten ins Leere läuft.mehr
Mit der Digitalisierungsrichtlinie gibt es seit dem 1.8.2022 die Möglichkeit zur (Bar-) Online-Gründung von GmbHs und UGs (haftungsbeschränkt).mehr
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Die Möglichkeit, Handelsregistereintragungen online beglaubigen zu lassen, wurde ausgeweitet. Der Bundesrat hat am 8.7.2022 die entsprechenden Regelungen zur Umsetzung der europäischen Digitalisierungsrichtlinie gebilligt.mehr
Rechtsanwälte haben in Fällen einer Vertragsberatung die Pflicht, den Mandanten auf ein mögliches Beurkundungserfordernis hinzuweisen. Die Belehrungspflicht umfasst aber nicht die Einzelheiten einer Beurkundung.mehr
Notarbesuche zur Beurkundung eines Immobilienkaufs sind trotz Corona-Pandemie gestattet. Die Sicherheitsregeln machen die Termine aber umständlich. Das Maklerportal Immowelt und der Immobilienverband IVD wollen jetzt digitale Notarverträge via Petition forcieren. Was fordern sie?mehr
Der Notar ist Träger eines ihm vom Staat verliehen öffentlichen Amtes. Das Notarrecht regelt seine Pflichten und sein Berufsrecht. Wichtige Rechtsgrundlagen hierfür sind die Bundesnotarordnung (BNotO) und im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben bei der Beurkundung das Beurkundungsgesetz. Seine Vergütung richtet sich nach der Kostenordnung.mehr
Die Beurkundung einer Verschmelzung von zwei deutschen GmbHs durch einen Schweizer Notar mit Amtssitz im Kanton Basel-Stadt erfüllt jedenfalls dann die Anforderungen der notariellen Beurkundung der Verschmelzungsbeschlüsse und des Verschmelzungsvertrags nach §§ 6, 13 UmwG, wenn die Niederschrift in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist.mehr
Die Befähigung der Geschäftsführung zur Veräußerung des einzigen Vermögenswertes (hier eine Immobilie) einer Publikums-KG bedarf eines Gesellschafterbeschlusses mit Dreiviertelmehrheit. Dabei sind die Gesellschafter verpflichtet, dem Verkauf zuzustimmen, sofern die Gesellschaft andernfalls in eine unhaltbare wirtschaftliche Schieflage gerät. Ein solcher Gesellschafterbeschluss muss jedoch nicht notariell beurkundet werden.mehr
Die Beurkundung einer GmbH-Gründung durch einen Schweizer Notar (Kanton Bern) ist nach dem Berliner Kammergericht formwirksam, wenn die gesamte Niederschrift in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen sowie von diesen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist.mehr
Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes durch den Verkäufer führt in der Regel nur dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sie im notariellen Kaufvertrag Niederschlag gefunden hat.mehr
Der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung kann nur in dem der Grundstückslieferung zugrunde liegenden Notarvertrag erklärt werden.mehr
Hat ein Erblasser eine Leistung schenkweise ohne Einhaltung der Form versprochen, wird die Schenkung nach seinem Ableben durch Bewirkung der Leistung aus seinem Vermögen vollzogen.mehr
Werden in einer einheitlichen Hauptversammlung mehrere Beschlüsse gefasst, von denen nur einzelne Beschlüsse notariell protokolliert werden müssen, ist keine notarielle Protokollierung der gesamten Hauptversammlung erforderlich. Bei den übrigen Beschlüssen genügt eine Niederschrift des Aufsichtsratsvorsitzenden.mehr
Dem Käufer eines Grundstücks oder einer Wohnung muss der Notarvertrag bei einem Geschäft zwischen Unternehmer und Verbraucher grundsätzlich 14 Tage vor Beurkundung vorliegen. Auch die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts im Kaufvertrag rechtfertigt es nicht, von der Zwei-Wochen-Frist abzuweichen.mehr
Da das deutsche Recht für viele wichtige Rechtsgeschäfte die Form der notariellen Beurkundung vorsieht, müssen in Auslandssachverhalten entweder die Vertragsschließenden nach Deutschland reisen oder einen Vertreter hierher senden. Dies verbietet es einem deutschen Notar auch, die Beurkundung im Ausland vorzunehmen.mehr