Notarielle Beurkundung





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Notarielle Beurkundung

Änderungen notariell beurkundeter Verträge: wieder beurkundungspflichtig?

Bestimmte wirtschaftlich wichtige Verträge bedürfen nach deutschem Recht der notariellen Beurkundung, insbesondere Verträge über die Übertragung von GmbH-Anteilen und Immobilien. Wenn solche Verträge nachträglich geändert werden, stellt sich die Frage, ob die Änderungen erneut notariell zu beurkunden sind oder nicht. Typische Juristenantwort: Es kommt darauf an. Wir geben hier einen Überblick.






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Umwandlungsgesetz

Anerkennung der Beurkundung einer Verschmelzung durch einen Schweizer Notar

Die Beurkundung einer Verschmelzung von zwei deutschen GmbHs durch einen Schweizer Notar mit Amtssitz im Kanton Basel-Stadt erfüllt jedenfalls dann die Anforderungen der notariellen Beurkundung der Verschmelzungsbeschlüsse und des Verschmelzungsvertrags nach §§ 6, 13 UmwG, wenn die Niederschrift in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist.


Symbole Grüner Haken und rotes Kreuz für Richtig und Falsch
Symbole Grüner Haken und rotes Kreuz für Richtig und Falsch
Gesellschafterbeschluss

Anforderungen an Beschlüsse der Publikums-KG

Die Befähigung der Geschäftsführung zur Veräußerung des einzigen Vermögenswertes (hier eine Immobilie) einer Publikums-KG bedarf eines Gesellschafterbeschlusses mit Dreiviertelmehrheit. Dabei sind die Gesellschafter verpflichtet, dem Verkauf zuzustimmen, sofern die Gesellschaft andernfalls in eine unhaltbare wirtschaftliche Schieflage gerät. Ein solcher Gesellschafterbeschluss muss jedoch nicht notariell beurkundet werden.