Immobilienverträge werden digitaler
Grünes Licht für die weitergehende Digitalisierung von Immobiliengeschäften: Der Bundestag hat am 7.5.2026 ein Gesetz verabschiedet, mit dem Verträge für den Kauf und Verkauf von Grundstücken ab dem kommenden Jahr komplett digital abgewickelt werden müssen.
Wenn der Bundesrat der Neuregelung noch zustimmt, sind nach der Beurkundung eines Immobilienvertrags sämtliche Dokumente und Informationen zwischen Notaren, Gerichten und Behörden elektronisch auszutauschen.
Digitalisierung von Immobilienverträgen: Regierungsentwurf
In Deutschland werden nach Regierungsangaben jährlich mehr als eine Million Kaufverträge über bebaute und unbebaute Grundstücke sowie andere Arten von Grundstücksübertragungen beurkundet.
Die Bundesregierung nimmt mit ihrem Entwurf vor allem den Prozess des Vollzugs von Immobilienverträgen in den Blick. Übergreifendes Ziel ist es, in den verschiedenen Bereichen Verfahren, insbesondere den Austausch von Dokumenten und Daten, zu digitalisieren. Der Austausch von Papierdokumenten und die damit einhergehenden Medienbrüche sollen so vermieden werden.
Während die Kommunikation zwischen Grundbuchämtern und Notaren teilweise schon elektronisch abgewickelt wird, findet sie im Rahmen des Vollzugs eines Immobilienvertrages mit Gerichten und weiteren Verwaltungsstellen fast ausschließlich in Papierform und auf dem Postweg. Das verzögere den Vollzug und verursache einen deutlichen Mehraufwand, heißt es seitens der Regierung. Von der bereits bestehenden freiwilligen Möglichkeit für Notare und den beteiligten Stellen, sich digital auszutauschen, werde derzeit "nahezu kein Gebrauch" gemacht.
Das Bundeskabinett hatte am 6.11.2025 dem Gesetzentwurf zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zugestimmt. Der Bundestag nahm den Regierungsentwurf in einer vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung an.
Pflichten für Notare: Änderungen im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hatte am 6.5.2026 auf Antrag der Koalitionsfraktionen Änderungen am Regierungsentwurf vorgenommen. Sie betreffen vor allem die elektronische Kommunikation zwischen Notaren und Behörden.
Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit der Länder, die verpflichtende elektronische Kommunikation bereits vor dem 1.1.2027 für einzelne Behörden oder Bereiche einzuführen, wurde gestrichen. Stattdessen wird die elektronische Kommunikation bundesweit einheitlich zum 1.1.2027 eingeführt. Zur Begründung wird auf die Gefahr einer "Zersplitterung der Rechtslage" verwiesen.
Eine im Regierungsentwurf vorgesehene notarielle Hinweis- und Vermerkpflicht wurde gestrichen. Die hätte sich auf Mitteilungspflichten gegenüber Gutachterausschüssen bezogen. Begründet wurde das mit einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand für Notare bei einem nur geringen zu erwartenden Nutzen.
Neu eingeführt wird ein elektronisches Abfrageverfahren für Steueridentifikationsnummern. Die können künftig über die Bundesnotarkammer beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch abgefragt werden, wenn die Nummern nicht vorliegen. Das betrifft steuerliche Anzeigen bei Immobiliengeschäften sowie in Erbschafts- und Schenkungsfällen.
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Detailregelungen auf dem Verordnungsweg
Eine Herausforderung sieht die Bundesregierung auch bei der Datenübermittlung an die Gutachterausschüsse und in Fällen, in denen Notare bei Gericht um die Genehmigung andersgearteter Rechtsgeschäfte bitten, ebenso sei die Umsetzung der steuerlichen Mitwirkungspflichten der Notare ein Propblem. Auch bei dieser Kommunikation ist die Papierform und der postalische Weg aktuell die Norm.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Entwurfs will die Bundesregierung daher die Möglichkeit eröffnen, dass Notare und die beteiligten Stellen "den Austausch von Informationen und Dokumenten im Rahmen des Vollzugs von Immobilienverträgen, zur gerichtlichen Genehmigung notarieller Rechtsgeschäfte und zur Erfüllung steuerlicher Anzeigepflichten rein elektronisch führen".
Wesentliche Details dazu sollen dem Entwurf zufolge auf dem Verordnungsweg geregelt werden. Damit bundesweit ein einheitlicher Datenstandard etabliert wird, soll der Bund per Verordnung die Einzelheiten zur Datenübermittlung, zu den Dateiformaten, zum Inhalt der übermittelten Dateien sowie zur Störungsvorsorge festlegen.
Bei der Übermittlung durch Gerichte und dem Austausch zwischen Notaren und Verwaltungsbehörden sollen die Länder Verordnungskompetenz erhalten und in den Verordnungen den Zeitpunkt der Einführung bestimmen können. Für den Austausch zwischen Notaren und beteiligten Stellen außerhalb der Finanzverwaltung soll die Infrastruktur des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfaches genutzt werden.
Beim Austausch mit den Finanzbehörden soll die Verordnungskompetenz an das Bundesfinanzministerium gehen. Diese Kommunikation soll bis zum 1.1.2028 vollständig elektronisch stattfinden. Dafür soll die Elster-Infrastruktur genutzt werden.
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