Fachbeiträge & Kommentare zu Notarielle Beurkundung

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.8 § 42 AO (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten)

• 2021 Verhältnis von einzelsteuergesetzlichen Umgehungsverhinderungsvorschriften zu § 42 AO / § 42 AO Fraglich ist das Verhältnis von 42 AO zu einzelsteuergesetzlichen Umgehungsverhinderungsvorschriften. Mit dieser Problematik hat sich der BFH in seinem Urteil v. 17.11.2020, I R 2/18 auseinandergesetzt. Ist danach der Tatbestand einer einzelsteuergesetzlichen Umgehungsverhin...mehr

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Literaturauswertung EStG/KS... / 2.33 § 20 EStG (Kapitalvermögen)

• 2021 Beschränkung der Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG / Verfassungsmäßigkeit / § 20 Abs. 6 EStG Im Rahmen des JStG 2020 wurde die Verlustverrechnungsbeschränkung in § 20 Abs. 6 S 5 und 6 EStG von 10.000 EUR auf 20.000 EUR angehoben. Dies dürfte an der verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit von § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG nichts ändern. Es bleibt bei e...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 4.7 § 9 UStG (Verzicht auf Steuerbefreiungen)

• 2021 Verzicht auf die Steuerbefreiung bei Grundstücksveräußerungen / Vorsorgliche Option bei Geschäftsveräußerungen im Ganzen / Widerruf der Option / § 9 UStG Bei Grundstücksumsätzen i.S.d. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG nur im ursprünglichen notariellen Kaufvertrag erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn zivilrechtlich die fehl...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Grunderwerbsteuer / 2.1 Verpflichtungsgeschäft

Der häufigste vorkommende Erwerbsvorgang ist die rechtsgeschäftliche Begründung eines Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem inländischen Grundstück.[1] Darunter sind alle auf den dinglichen Eigentumsübergang zielenden schuldrechtlichen, die Verpflichtung zur Auflassung führenden Rechtsgeschäfte zu verstehen. Das wichtigste Verpflichtungsgeschäft, den Kaufvertrag,...mehr

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Die Vereinbarungstreuhand (... / 8. Formulierungsbeispiel

Formulierungsbeispiel für einen Treuhandvertragmehr

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Die Vereinbarungstreuhand (... / 5. Die Aufhebung der Vereinbarungstreuhand

Sofern der Treuhandvertrag nicht bereits eine aufschiebend bedingte Abtretung für den Fall der Beendigung des Treuhandverhältnisses vorsieht, muss der Treuhänder den Geschäftsanteil in notarieller Form (§ 15 Abs. 3 GmbHG) an den Treugeber abtreten. Haben die Gesellschafter bereits dem Treuhandvertrag nach § 15 Abs. 5 GmbHG zugestimmt oder war die Zustimmung entbehrlich (etwa...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.3.1 Kausalgeschäfte

Rz. 4 Die Bestellung des Nießbrauchs als abstraktes dingliches Rechtsgeschäft ist vom Verpflichtungsvertrag zu unterscheiden. Der Nießbrauchsbestellung wird meist die Regelung einer vorweggenommenen Erbfolge unter unentgeltlicher Übertragung des Gegenstandes bei gleichzeitigem Vorbehalt der Nutzungen (sog. Vorbehaltsnießbrauch) oder die Anordnung in einer letztwilligen Verf...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.1.3 Kapitalerhöhungskosten

Tz. 1464 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 IRe Kap-Erhöhung bei einer Kap-Ges entstehen Kosten für die Ausarbeitung von Verträgen, die notarielle Beurkundung, die Eintragung im H-Reg, usw. Diese Leistungen werden idR von der Kap-Ges in Auftrag gegeben und ihr in Rechnung gestellt. Die AE werden damit normalerweise nicht belastet. Es stellt sich die Frage, ob die Kosten aus Anlass de...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Insolvenz der Betriebskapitalgesellschaft

Schrifttum: Bodden, L-E/Bodden, G, Auswirkungen der Insolvenz von Besitz- und/oder Betriebsunternehmen auf Betriebsaufspaltungen, Teil I und II, Ubg 2025, 507 und 598. Rn. 417 Stand: EL 189 – ET: 06/2026 Insolvenz der Betriebs-KapGes führt regelmäßig zur Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens wegen Wegfalls des Tatbestands der personellen Verflechtung infolge der Herrschaft des...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cab) Zivilrechtliche und steuerliche Funktion(en) der GmbH & Co KG und steuerliche Wertung

Rn. 41b Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Zivilrechtliche Funktion(en) der GmbH & Co KG Zivilrechtlich liegt der Anreiz zur Gründung einer GmbH & Co KG im Vergleich zur reinen GmbH oder zur reinen KG ganz allgemein vor allem darin, dass die Gesellschafter, die die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, nicht unbeschränkt persönlich haften, dass die Geschäftsführung auch gesellschaf...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Unmittelbares Ansetzen bei Mit- und mittelbarer Täterschaft

Rz. 711 [Autor/Stand] Bei der mittäterschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) begangenen Steuerhinterziehung (s. Rz. 113 ff.) wird den Mittätern wechselseitig das Verhalten der jeweils anderen Mittäter als eigenes Verhalten zugerechnet (s. Rz. 113, 83). Daraus folgert die h.M. zu Recht, dass alle Mittäter einheitlich in das Versuchsstadium eintreten, sobald einer von ihnen aufgrund de...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Zivilrechtliche Wirksamkeit und tatsächlicher Vollzug des Gesellschaftsvertrages

Rn. 107 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Ist der Gesellschaftsvertrag wirksam begründet und wird er tatsächlich vollzogen, so sind die Gründe für die Errichtung der Gesellschaft, insb ihre schenkweise Begründung, ohne Bedeutung (BFH BStBl II 1990, 10). Auch zivilrechtlich kann ein Kommanditanteil Gegenstand einer Schenkung sein: BGH vom 02.07.1990, II ZR 243/89, DB 1990, 1656; OLG...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Ausgliederung des Besitzeinzelunternehmens auf die Betriebs-GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten gem § 20 UmwStG

Schrifttum: Strahl, Gesamtplanbetrachtung bei Einbringungsvorgängen? Zugleich Anmerkung zum BFH-Urt v 29.11.2017, I R 7/16, NWB 2018, 2172; Zapf, Grunderwerbsteuerneutrale Beendigung einer Betriebsaufspaltung, NWB 2021, 545. Rn. 416 Stand: EL 189 – ET: 06/2026 Nach § 123 Abs 3 UmwG iVm § 124 Abs 1 UmwG und den §§ 152ff UmwG können Einzelkaufleute, die in das HR eingetragen sin...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fa) Erbfolge in ein gewerbliches Einzelunternehmen (§ 27 HGB)

Rn. 56 Stand: EL 176 – ET: 10/2024 Im Falle der Erbeinsetzung liegt in vollem Umfang ein unentgeltlicher Erwerb unmittelbar vom Erblasser vor. Die Erben sind an die Buch- und Steuerwerte gem § 6 Abs 3 EStG gebunden. Nach § 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über (Gesamtrechtsnach...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) Zivilrechtliche Aspekte und wirtschaftliche Motive

Rn. 51b Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Für eine Unternehmensform, bei der an einer GmbH ein oder auch mehrere stille Gesellschafter atypisch still beteiligt sind (grundsätzlich zur atypisch stillen Gesellschaft bei Mehrgliedrigkeit s Rn 51), wird in der Literatur die gängige Bezeichnung "GmbH & (atypisch) Still" verwendet. Vertragsparteien sind die GmbH als Inhaber eines Handel...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / aa) Merkmale einer (nur) typisch stillen Gesellschaft gem §§ 230ff HGB

Rn. 50c Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Hinsichtlich der Rechte des stillen Gesellschafters hat sich, insb unter ertrag- und erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten, die Unterscheidung in typisch und atypisch stille Beteiligungen eingebürgert. Zur Abgrenzung von der atypischen Gestaltung eingangs die Merkmale der v Gesetzgeber im HGB initiierten typischen stillen Gesellschaft. Die t...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bca) Zivilrechtliche Zulässigkeit

Rn. 31b Stand: EL 188 – ET: 04/2026 Die grundsätzliche zivilrechtliche Zulässigkeit der dinglichen Belastung des Anteils (idR KG-Anteil), durch die der Nießbraucher nicht Gesellschafter der PersGes wird (Vollrechtsnießbrauchs am Anteil des Gesellschafters einer PersGes nach Maßgabe der §§ 1030, 1068–1084 BGB), ist heute anerkannt ( OLG München v 08.08.2016, 31 Wx 204/16, GmbHR...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / aba) Zivilrechtliche Aspekte und wirtschaftliche Motive

Rn. 51 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Zivilrecht Die atypisch stille Gesellschaft ist eine Erscheinungsform der stillen Gesellschaft, bei der unter Ausschöpfung des dispositiven Charakters der §§ 230ff HGB von der typischen gesetzlichen Struktur der stillen Gesellschaft durch eine Mischung aus Schuldrecht und Gesellschaftsrecht ausweitend abgewichen wird, indem vereinbart wird, ...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1.3.4 Form der Berichtigung

Rz. 30 Stand: 06/03 – 07/2025 Die Form der Berichtigung nach § 14c Abs. 1 UStG ist im Gesetz nicht geregelt (vgl. Hessisches FG vom 10.02.2005, Az: 6 K 1802/01, EFG 2005, 988, Rev. V R 27/05 – lediglich Schriftform; auch bei Rechnung in Form eines notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrags kein Formzwang für Berichtigung). In seiner Revisionsentscheidung (vgl. BFH vom 11....mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.1.3 Formvorschriften

Tz. 248 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Für Abschluss und Änderung eines schuldrechtlichen Vertrags besteht grds kein Formzwang. Auch mündlich getroffene Vereinbarungen sind gültig. Dies ändert allerdings nichts daran, dass es in der Praxis zweckmäßig ist, Verträge zwischen einer Kap-Ges und ihrem beherrschenden Gesellschafter schriftlich abzuschließen. Wird für Vertragsänderungen ...mehr

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ZErb 06/2026, Zum Nachweis ... / 2 Anmerkung

Begehrt eine Partei die Berichtigung des Grundbuchs nach Eintritt eines Erbfalls, sieht § 35 GBO im Wesentlichen zwei Wege vor. Grundsätzlich ist der Nachweis der Erbfolge gem. § 35 Abs. 1 S. 1 GBO durch Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis zu erbringen. Ergibt sich die Erbfolge jedoch aus einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten is...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.2.2 Zeitpunkt der Bestimmung der Betriebseigenschaft

Tz. 89a Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung, ob eine Zusammenfassung von WG einem "Betrieb" entspr, ist bei einer Einbringung durch Einzelübertragung der Abschluss des dinglichen Einbringungsvertrags oder ein dort vereinbarter späterer Übergang des wirtsch Eigentums an den WG. Dies gilt auch für die Frage, ob ein WG überhaupt (oder noch) zu d...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Notarielle Eigenurkunden

Rz. 5 Notarielle Eigenurkunden fallen als solche nicht in den Anwendungsbereich des BeurkG, so dass auch § 6 BeurkG nicht gilt (siehe auch § 39a BeurkG Rdn 28).[9] Sie sind gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, werden aber inzwischen allg. als öffentliche Urkunden i.S.v. § 415 ZPO anerkannt.[10] Eine wirksame Eigenurkunde liegt vor,[11] wennmehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Frage der Wirksamkeit der Beurkundung

Rz. 31 Ein Beurkundungsakt, den ein deutscher Notar dennoch im Ausland vornimmt, ist nicht nur ein Dienstvergehen, sondern er ist auch als solcher unwirksam.[53] Richtigerweise kann der Notar seine für die Errichtung wirksamer Urkunden erforderliche notarielle Amtsgewalt nicht außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik ausüben.[54] Der Notar ist kein Konsularbeamter.[55] Die W...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. "Formen" der Beurkundung

Rz. 23 Das BeurkG regelt in den §§ 9, 13, 13c, 13b, 13c und 14 BeurkG nicht das "Ob", sondern das "Wie" der Beurkundung. Die Vorschriften sagen, wie der Notar verfahren muss, um eine nach materiellem Recht notwendige Beurkundung wirksam zustande zu bringen. Das kann auf dreierlei Weise geschehen. Man kann auch von "Formen" der Beurkundung sprechen. Dabei muss man sich im Kla...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 4. Auseinandersetzen mit dem Gegenstand der Beurkundung (S. 2 Nr. 2 Hs. 1)

Rz. 217 Die nunmehr in S. 2 Nr. 2 Hs. 1 normierte notarielle Amtspflicht, darauf hinzuwirken, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen, sollte auch ohne ausdrückliche Normierung eine Selbstverständlichkeit darstellen. Die von den Ländernotarkammern mit Abweichungen im Detail umgesetzten Richtlini...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Notarielle Niederschrift

Rz. 11 Der Begriff der "notariellen Niederschrift" ist nach Sinn und Zweck der Regelung eng auszulegen. Das Verweisen als "Verlesungssurrogat" kommt nur bei Niederschriften in Betracht, die ihrerseits nach den Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen (vgl. §§ 6 ff. BeurkG) errichtet wurden. Dabei ist es jedenfalls nach der Ergänzung der Norm durch das Gesetz ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Notarielle Verwahrung

Rz. 19 Mit der Integration der Vorschriften über die notarielle Verwahrung wurde der Regelungsgegenstand des BeurkG erweitert und auf ein weiteres Notarverfahren erstreckt (§§ 57 ff. BeurkG [bis zum 31.5.2017: §§ 54a ff. BeurkG]). Dementsprechend ist die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs des BeurkG in Abs. 1 angepasst worden. Die Zuständigkeit des Notars für die D...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Notarielle Bescheinigungen und Bestätigungen

Rz. 20 Bescheinigungen oder Notarbestätigungen, die rechtliche Wertungen oder Schlussfolgerungen enthalten, sind keine Zeugnisurkunden (vgl. § 1 BeurkG Rdn 18, § 39 BeurkG Rdn 3 ff.).[42] Die Beurkundung nach § 20 Abs. 1 S. 2 BNotO darf keine Rechtszeugnisse oder Rechtsgutachten enthalten, da der Rechtsverkehr hieraus falsche Schlüsse ziehen könnte. Rz. 21 Bei der Registerbes...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Gleichwertigkeit ausländischer Beurkundungen bei deutschem Formstatut

Rz. 66 Wenn nach den Regeln des IPR deutsches Recht anzuwenden ist und dieses die Wahrung einer bestimmten Form zur Wirksamkeitsvoraussetzung des Rechtsgeschäfts macht, so ist zunächst zu prüfen, ob die Formvorschrift zwingend die Beurkundung durch einen deutschen Notar verlangt. Dies ist keineswegs bereits dann der Fall, wenn das deutsche Recht von "Notar" spricht; insoweit...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, BeurkG § 72 Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Gesetzestext Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die öffentliche Beurkundung ersetzt. Rz. 1 In Gemeindeordnungen, Landkreisordnungen und anderen Gesetzen ist regelmäßig zur Wirksamkeit schriftlicher Erklärungen ihrer Organe und Vertreter die Beidrückung des Die...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Willenserklärung

Rz. 18 § 8 BeurkG bezieht sich nur auf die Beurkundung von Willenserklärungen. Der Begriff ist im Beurkundungsgesetz nicht definiert. Er umfasst zunächst Willenserklärungen im Sinne des bürgerlichen Rechts, also Erklärungen, die von einem Erklärungswillen getragen sind und auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sind.[46] Es sind alle einseitigen, zweiseitigen oder...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Sachlicher Grund

Rz. 203 Die im Rahmen von S. 2 Nr. 1 bestehenden Anforderungen entsprechen somit im Grundsatz denjenigen, die sich nach der hier vertretenen Ansicht auch aus S. 1 und den Richtlinien ergeben.[620] Der Verbraucher soll grds. persönlich an der Beurkundung teilnehmen, kann sich bei Vorliegen eines sachlichen Grundes aber von einer Vertrauensperson vertreten lassen. An den für d...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Formbedürftige Verträge

Rz. 17 Das Versteigerungsverfahren dispensiert nicht von den Formerfordernissen, die für den infolge der Versteigerung zustande gekommenen Vertrag bestehen. Bei einer Grundstücksversteigerung muss daher der Form des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB genügt werden, also eine notarielle Beurkundung stattfinden.[26] Bei der Versteigerung von GmbH-Geschäftsanteilen bedarf es ebenfalls der ...mehr

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Einleitung / III. Stellung des Notars im Beurkundungsverfahren

Rz. 26 Das Beurkundungsverfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es weist daher zahlreiche Parallelen zu anderen gerichtlichen Verfahren auf, die ebenfalls diesem Bereich der staatlichen Rechtspflege zugerechnet werden.[57] Hieraus lassen sich für die Stellung des Notars im Beurkundungsverfahren indes nur allgemeine Anforderungen ableiten. Die Verfahrensr...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Sonstige Beurkundungen, Unterschriftsbeglaubigungen

Rz. 3 Alle sonstigen Beurkundungen i.S. des 3. Abschnitts (§§ 36 ff. BeurkG) unterfallen § 6 BeurkG nicht. Dies betrifft auch das notarielle Nachlassverzeichnis gem. § 2314 BGB, da es sich hierbei um eigene Wahrnehmungen des Notars nach § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeurkG handelt.[4] Allerdings ist die Beglaubigung der eigenen Unterschrift nichtig,[5] da diese Handlung mit der Ste...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Einstimmige satzungsändernde Beschlüsse (§ 53 Abs. 3 S. 2 BeurkG)

Rz. 24 Für einstimmig gefasste Beschlüsse zur Abänderung des Gesellschaftsvertrags verweist § 53 Abs. 2 S. 2 GmbHG auf § 2 Abs. 3 S. 1, 3 und 4 GmbHG. Der Begriff der Satzungsänderung ist dabei in einem umfassenden Sinn zu verstehen, der Kapitalmaßnahmen einschließt.[74] Einstimmigkeit ist hier in demselben Sinn zu verstehen wie bei § 2 Abs. 3 S. 4 GmbHG. Im Übrigen steht au...mehr

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Einleitung / III. Die öffentliche Urkunde: Auslauf- oder Zukunftsmodell?

Rz. 61 Die soeben angesprochenen Punkte leiten zu einem weiteren Aspekt über. Es geht um die öffentliche Wahrnehmung des zentralen Gegenstands der notariellen Tätigkeit, nämlich der öffentlichen Beurkundung von Erklärungen und sonstigen Vorgängen. Betroffen ist dabei nicht so sehr das eigentliche Beurkundungsverfahren. Vielmehr wird die Bedeutung der notariellen Beurkundung ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung/Allgemeines

Rz. 1 Das Beurkundungsgesetz unterscheidet zwischen Beurkundungen von Willenserklärungen (Abschnitt 2 des Beurkundungsgesetzes: §§ 6–35 BeurkG) und sonstigen Beurkundungen (Abschnitt 3 des Beurkundungsgesetzes: §§ 36–43 BeurkG). Für Beurkundungen von Willenserklärungen bestimmt § 8 Abs. 1 BeurkG, dass diese als Niederschrift über die Verhandlung zu erfolgen haben, wobei mit ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Der Begriff der Verhandlung

Rz. 5 § 8 BeurkG bestimmt, dass eine Niederschrift über die Verhandlung gefertigt wird. Der vom Gesetz an keiner Stelle näher definierte Begriff "Verhandlung" darf nicht im Sinne eines "Aushandelns" zwischen den Beteiligten missverstanden werden. Dies würde der verfahrensleitenden Rolle des Notars nicht gerecht, der bei einem solchen Verständnis auf die Rolle eines bloßen Pr...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Dokumentationspflicht

Rz. 7 Das Hauptversammlungsprotokoll ist ein Tatsachenbericht des Notars über beurkundungspflichtige Vorgänge der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft.[10] Die Niederschrift des Notars dokumentiert die beurkundungspflichtigen Vorgänge einer bestimmten Hauptversammlung und hält fest, welches Verfahren dabei eingehalten wurde. Sie ist Zeugnis des Notars über die von ihm w...mehr

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Einleitung / B. Die Aufgaben des Notars im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege

Rz. 5 Die Zuständigkeiten des Notars ergeben sich im Wesentlichen aus den §§ 20–24 BNotO. Im Mittelpunkt stehen dabei die Beurkundungen. Dies umfasst die Beurkundung von Rechtsgeschäften einschließlich letztwilliger Verfügungen und bezieht sich auch auf die Beurkundung tatsächlicher Vorgänge sowie die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen. Zur Urkundstätigkeit gehö...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Allgemeine Anforderungen (Abs. 2a S. 1)

Rz. 163 Abs. 2a S. 1 gilt allg. für notarielle Verfahren, die die Beurkundung von Willenserklärungen zum Gegenstand haben. Die Vorschrift gilt also grds. auch dann, wenn ein Vertragsschluss zwischen geschäftlich erfahrenen Unternehmern beurkundet werden soll. S. 1 ist in seinem Wortlaut missglückt.[496] Da es sich um eine Soll-Vorschrift handelt, führen Verstöße durch den No...mehr