Fachbeiträge & Kommentare zu Notarielle Beurkundung

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§ 18 Einvernehmliche Erbaus... / 2. Hinweise zum Muster

Rz. 54 Ausscheidung aus der Erbengemeinschaft durch Abschichtung Eine Erbengemeinschaft kann nach h.M. neben der Teilung bzw. der Veräußerung der Nachlassgegenstände oder durch Übertragung von Erbteilen einen dritten Weg wählen, der zu einer persönlichen Teilauseinandersetzung führt.[66] Ein Miterbe kann auch, meist gegen Abfindung, im Einvernehmen mit den/dem anderen Miterben...mehr

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / 15. Muster: Klage des Vertragserben auf Aufhebung und Löschung eines Nießbrauchsrechts sowie Herausgabe eines Gebäudegrundstücks Zug um Zug gegen Zahlung des Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs

Rz. 85 Muster 21.5: Klage des Vertragserben auf Aufhebung und Löschung eines Nießbrauchsrechts sowie Herausgabe eines Gebäudegrundstücks Zug um Zug gegen Zahlung des Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs Muster 21.5: Klage des Vertragserben auf Aufhebung und Löschung eines Nießbrauchsrechts sowie Herausgabe eines Gebäudegrundstücks Zug um Zug gegen Zahlung des Pflichtteils...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / 2. Muster: Übertragung eines Einfamilienhauses durch verwitweten Elternteil an investitionsbereiten Abkömmling (Anbau, Ausbau, Umbau, Aufstockung); Vorbehalt eines Wohnungsrechts mit geregelter Lastentragung, Vereinbarung einer Pflegeverpflichtung, umfassende Rückforderungsansprüche sowie Verzicht der Geschwister auf Pflichtteilsergänzungsansprüche, Anrechnung auf den Pflichtteil

Rz. 222 Muster 1.6: Übertragung eines Einfamilienhauses durch verwitweten Elternteil an investitionsbereiten Abkömmling (Anbau, Ausbau, Umbau, Aufstockung); Vorbehalt eines Wohnungsrechts mit geregelter Lastentragung, Vereinbarung einer Pflegeverpflichtung, umfassende Rückforderungsansprüche sowie Verzicht der Geschwister auf Pflichtteilsergänzungsansprüche, Anrechnung auf d...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Übertragung von Unternehmen... / 1. Registereintragung – Risiko bei Anteilsübertragungen?

Die Veräußerung und die Übertragung von GmbH-Anteilen bedürfen der notariellen Beurkundung. Der Notar hat hierbei, sobald die Übertragung wirksam geworden ist, eine neue Gesellschafterliste zu erstellen und zum Handelsregister einzureichen. Für die Veräußerung von Aktien ist dagegen keine notarielle Beurkundung erforderlich. Auch muss die Veräußerung von Aktien – anders als b...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Übertragung von Unternehmen... / 2. Exkurs: Durch Einziehung von Geschäftsanteilen etwaige Notargebühren sparen?

GmbH-Geschäftsanteile werden grundsätzlich durch einen notariell zu beurkundenden Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag übertragen. Dabei können – je nach Höhe des Kaufpreises – hohe Notargebühren ausgelöst werden. Die Notarkosten der deutschen Notare sind hierbei im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Wunsch der Parteien ist daher in der Praxis, Transakt...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Übertragung von Unternehmen... / IV. Fazit

KO-Kriterien – sog. "Deal-Breaker" – sind für einen Unternehmenskauf stets wesentlich und müssen im Idealfall vorab mit den Gesellschaftern diskutiert und definiert sein. Denn: auf der einen Seite sind KO-Kriterien allgemein Ausschlussgründe; auf der anderen Seite kann jedoch in jedem kalkulierten Risiko auch eine wirtschaftliche Chance gesehen werden. Die BFH-Rechtsprechung [31...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gewährleistung (allgemein) ... / 1 Immobilienkaufvertrag

Voraussetzung für einen Gewährleistungsanspruch des Käufers ist: Gewährleistungsanspruch des Käufersmehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Besonderer Kündigungsschutz... / 6.5 Initiatoren einer Betriebsratswahl

Zusätzlich zu den Wahlbewerbern und Mandatsträgern genießen auch die Initiatoren einer Betriebsratswahl (nicht aber einer Personalratswahl) nach § 15 Abs. 3a KSchG einen besonderen Kündigungsschutz. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer wahlberechtigt ist und entweder zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung nach § 17 BetrVG bzw. nach § 17a BetrVG eingeladen hat, um auf die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Notarielle Beurkundung.

Rn 2g Die öffentliche Beglaubigung wird nach § 129 III durch die notarielle Beurkundung ersetzt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 128 BGB – Notarielle Beurkundung.

Gesetzestext Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird. A. Normzweck. Rn 1 Die Mitwirkung des Notars an der Beurkundung von Verträgen soll eine sachkundige Beratung und Belehrung der Parteien sowie eine zweifelsfreie Formulierung des Textes erm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Notarielle Beurkundung.

Rn 18 Nach § 126 IV kann die Schriftform durch die notarielle Beurkundung, § 128, und deswegen durch einen gerichtlichen Vergleich, § 127a, ersetzt werden. Analog § 127a ist die Schriftform durch den Beschlussvergleich gem § 278 VI ZPO aF = § 278 VI 1 Alt 1 ZPO ersetzbar (BAG NJW 07, 1831 [BAG 23.11.2006 - 6 AZR 394/06] Tz 27 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Notarielle Beurkundung (§ 483 II).

Rn 5 § 483 II berücksichtigt, dass insb Verträge über als Miteigentum an unbeweglichen Sachen gestaltete Nutzungsrechte gem § 311b I 1 der notariellen Beurkundung unterliegen können. Rn 6 § 5 I BeurkG schreibt vor, dass Urkunden grds in deutscher Sprache abgefasst werden. Ggf ist dem Verbraucher bei der notariellen Beurkundung nach der Maßgabe des § 16 BeurkG zusätzlich eine ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beurkundung.

I. Verfahren. Rn 3 Die Beurkundung kann vor jedem deutschen Notar – zum ausländischen Notar Art 11 EGBGB – erfolgen, § 2 BeurkG. Über die Verhandlung muss eine Niederschrift aufgenommen werden, § 8 BeurkG. Diese muss die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie deren Erklärungen enthalten, § 9 BeurkG. Die Niederschrift muss den Parteien in Gegenwart des Notars vorgele...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vereinbarte Beurkundung, Abs 2.

Rn 6 § 154 II bestimmt, dass bei gewollter aber noch nicht vorgenommener Beurkundung der Vertrag im Zweifel noch nicht geschlossen sein soll (BGH NJW-RR 06, 847, 849 [BGH 08.03.2006 - IV ZR 145/05] zu Sicherungsabrede; Hess LAG 15 Sa 254/10 zur Wirksamkeit trotz fehlender Schriftform). Anders als bei Formfehlern nach § 125 S 2 ist der Vertrag also nicht nichtig (NK-BGB/Radem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Mitwirkung des Notars an der Beurkundung von Verträgen soll eine sachkundige Beratung und Belehrung der Parteien sowie eine zweifelsfreie Formulierung des Textes ermöglichen, § 17 BeurkG. Eine notarielle Beurkundung dient insb dem Übereilungsschutz, der Beratung und Klarstellung sowie einer Beweissicherung (MüKo/Einsele § 128 Rz 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vertragsschluss.

Rn 4 Die Erklärungen können nacheinander auch von verschiedenen Notaren an verschiedenen Orten beurkundet werden (MüKo/Einsele § 128 Rz 6). Bei Verbraucherverträgen treffen den Notar besondere Belehrungspflichten, § 17 IIa BeurkG (Meinhof NJW 02, 2275). Sofern nichts anderes bestimmt ist, kommt der Vertrag nach § 152 bereits mit der Beurkundung der Annahmeerklärung zustande.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 5 Die Beweiskraft der notariellen Urkunde erstreckt sich darauf, dass die bezeichneten Personen die beurkundeten Erklärungen abgegeben haben, § 415 I ZPO, doch kann nach § 415 II ZPO eine unrichtige Beurkundung bewiesen werden (Baumgärtel/Laumen § 128 Rz 1 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verfahren.

Rn 3 Die Beurkundung kann vor jedem deutschen Notar – zum ausländischen Notar Art 11 EGBGB – erfolgen, § 2 BeurkG. Über die Verhandlung muss eine Niederschrift aufgenommen werden, § 8 BeurkG. Diese muss die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie deren Erklärungen enthalten, § 9 BeurkG. Die Niederschrift muss den Parteien in Gegenwart des Notars vorgelesen, von ihne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Ausdrücklich ist § 128 auf Verträge anzuwenden, die kraft Gesetzes der notariellen Beurkundung bedürfen, etwa gem §§ 311b I 1, III, V 2 (zur Kaufoption Bredemeyer NVwZ 16, 1379), 463 (Immobilien, RGZ 148, 105; Staud/Schermaier § 463 Rz 6, str); 873 II, 877, 1094 (BGH NJW 16, 2035 [BGH 08.04.2016 - V ZR 73/15], Verpflichtungsgeschäft), 1378 III 2, 1410, 1491 II 1, 1501 I...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Schriftform.

Rn 22 Gemäß § 127a BGB wird die notarielle Beurkundung durch einen Protokollvergleich ersetzt (BGHZ 214, 45). Das Gericht ist zur Protokollierung eines Vergleiches grds verpflichtet, selbst wenn dieser Vergleich nicht anhängige bzw. anderweitig anhängige Streitigkeiten der Parteien betrifft, soweit der Vergleich den anhängigen Streitgegenstand wenigstens mit betrifft. Dem Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Formarten.

Rn 7 Die gesetzlichen Formen sind im AT in den §§ 126–126b, 127a–129 geregelt. Modifiziert werden sie etwa durch das Erfordernis der eigenhändigen Schriftform beim Testament nach § 2247. Rechtsgeschäftlich vereinbarte Formen sind nicht an die gesetzlich fixierten Anforderungen gebunden, wobei die Auslegungsregel des § 127 Erleichterungen bei der Schriftform und elektronische...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2348 BGB – Form.

Gesetzestext Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung. Rn 1 Notarielle Beurkundung (§ 128) ist zum Schutz (vgl § 17 BeurkG) und zur Warnung der Beteiligten sowie zur Sicherung der Beweisbarkeit angeordnet. Ein Prozessvergleich ersetzt gem § 127a die Beurkundungsform; das Erfordernis persönlicher Anwesenheit (§ 2347) besteht aber auch hier. Die Parteien müss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Formzwecke.

Rn 1 Grundlagen. § 125 S 1 normiert eine strikte Rechtsfolgenanordnung bei einer verletzten gesetzlichen Form. S 2 sieht eine weniger strenge Folgenbestimmung bei einer nicht eingehaltenen rechtsgeschäftlichen Form vor. Mit den Formgeboten, sei es den gesetzlichen, etwa aus den §§ 311b I 1, 518 I 1, 766 S 1, sei es den rechtsgeschäftlichen, sowie den Formarten der §§ 126 ff ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB N

Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis 130 1; 903 14 Beispiele 903 17 Nachbarrecht IPR Art 44 EGBGB 1 Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 33, 41 Nachbarwand 921 10 Nachbesserung 275 12 Anspruch 278 20 eigenmächtige ~ 275 12 Kaufsache 439 25 Nachbesserungsanspruch des Vermächtnisnehmers 2183 1 Nacherbe 1967 12; 1968 3; 1981 6, 10; 1994 3; 2001 4; 2009 2; 2019 1; 2032 8; 2033 9; 204...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Beurkundungen sind nach § 1 BeurkG Aufgabe der Notare, doch kann nach § 127a die notarielle Beurkundung durch Aufnahme in ein gerichtliches Vergleichsprotokoll ersetzt werden. Die Form des § 127a ersetzt die notarielle Beurkundung nach § 1585c S 2 auch bei einer außerhalb einer Ehesache geschlossenen Vereinbarung (BGH NJW 14, 1231 [BGH 26.02.2014 - XII ZB 365/12] Tz 169...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Formerfordernisse.

Rn 19 Bei Abschluss des Vergleichs sind etwaige Formvorschriften zu beachten. Die Aufnahme eines Prozessvergleichs in einem nach den Vorschriften der ZPO errichteten Protokoll ersetzt die notarielle Beurkundung, § 127a BGB. Rn 20 Der in der mündlichen Verhandlung abgeschlossene Prozessvergleich ist gem § 160 III 1 zu Protokoll zu nehmen. Das Protokoll muss verlesen, vorgespie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Übertragbarkeit des Anwartschaftsrechts.

Rn 54 Sie ist grds gegeben; der Erblasser kann sie jedoch ausschließen (hM im Anschl an RGZ 170, 163, 168). Der Nacherbe erklärt mit der Veräußerung oder Verpfändung der Nacherbschaft deren Annahme. Einzelne Befugnisse des Nacherben, etwa der Herausgabeanspruch aus § 2130, sind vor dem Nacherbfall nicht übertragbar und demgemäß auch nicht pfändbar (Staud/Avenarius § 2100 Rz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Einzelfälle von A–Z. Abschleppunternehmer.

Rn 82 Nach der Werkzeugtheorie (Rn 11) handelt es sich bei einem Abschleppunternehmer, der auf polizeilicher Veranlassung ein Fahrzeug abschleppt, um einen ›Beamten‹ iSd § 839 (BGHZ 49, 108; VersR 06, 807). Rn 83 Arzt, Amtshaftung. Unterlaufen einem beamteten Arzt Fehler, sind Amtshaftungsansprüche nur gegeben, wenn das Behandlungsverhältnis mit dem Geschädigten öffentlich-re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelfälle.

Rn 26 Die Regelung in § 873 II beruht auf der Überlegung, dass ein Übereilungsschutz nicht mehr erforderlich oder zum Schutz des Rechtsverkehrs nicht gerechtfertigt ist: 1. Die notarielle Beurkundung der – materiell-rechtlichen – Erklärungen iSd 873 II, 128 ist die Aufnahme einer Niederschrift iSd §§ 8 ff BeurkG. Diese kann nach § 127a auch durch einen gerichtlichen Vergleic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Form.

Rn 2 Notarielle Beurkundung (§ 128) ist erforderlich. Eine bloß privatschriftliche Erklärung genügt nicht (Köln ZEV 00, 240). Der Form kann auch durch formgültigen Prozessvergleich (§ 127a) genügt werden. Wie bei § 311b I erfasst das Formerfordernis alle Abreden, aus denen sich das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt. Auch die Abänderung des Vertrags (Celle O...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Auslegungsvertrag.

Rn 3 Um zeitintensive Streitigkeiten über die Auslegung zu verhindern und die oft erheblichen Verfahrenskosten zu sparen, können die Bedachten einen Auslegungsvertrag schließen, der eine bestimmte Auslegung – allerdings ohne Bindungswirkung für die staatliche Gerichtsbarkeit (Horn ZEV 16, 565) – festschreibt. Er hat zur Folge, dass sich die Parteien schuldrechtlich verpflich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 § 152 regelt den Fall der Sukzessivbeurkundung, also eine zeitlich gestreckte Beurkundung (durch den Notar oder eine andere zuständige Stelle, § 61 BeurKG) von Angebot und Annahme infolge nicht gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile. Auch in diesem Fall ist wie nach § 151 der Zugang der Annahmeerklärung nicht erforderlich. Die Annahme wird dadurch zur nicht empfangsbed...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung. (2) Der Mangel der Form wird durc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Strengere Form.

Rn 3 Die Schriftform gilt nach § 484 I Hs 2 nur, soweit keine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies betrifft die notarielle Beurkundung nach § 311b I 1, insb bei als Miteigentum an unbeweglichen Sachen gestalteten Nutzungsrechten (BTDrs 17/2764, 19).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) 1Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. 2Werden über den Vertrag mehrere gleich lautende Urkunden aufgenommen, so genügt es...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Ersteinrichtung.

Rn 19 Unterhält der Kunde bislang kein Girokonto bei dem betreffenden Kreditinstitut, können Bank und Kunde einen Zahlungsdiensterahmenvertrag gem § 675 f II BGB abschließen und die Einrichtung des Girokontos als Pfändungsschutzkonto vertraglich vereinbaren. Das Kreditinstitut besitzt insoweit einen Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum, unter welchen Voraussetzungen es zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Auslandssachverhalt und Substitution.

Rn 19 Zu den Formvorschriften der § 15 III u IV GmbHG ist umstr, ob diese, wenn sie als lex loci actus berufen wären, sachrechtlich überhaupt Gesellschaften mit Sitz im Ausland erfassen (so BGH NZG 05, 41 [BGH 04.11.2004 - III ZR 172/03]; Celle NJW-RR 92, 1126 und zutr Staud/Winkler von Mohrenfels Rz 310 f; aA München NJW-RR 93, 998; s.a. Merkt ZIP 94, 1417). Rn 20 Die – nur ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Substitution.

Rn 51 Einen besonderen Fall des Auslandssachverhalts betrifft auch die Frage der Substitution. Hier geht es nicht um schlichte, sondern um rechtlich angereicherte Tatsachen: Im Tatbestand der anzuwendenden Norm wird die Beachtung von Förmlichkeiten vorgeschrieben, etwa ein unter Mitwirkung öffentlicher Stellen (insb Notar) ablaufendes rechtlich geregeltes Verfahren. Bei der ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Bereicherung des Erwerbers

a) Das Tatbestandsmerkmal der Bereicherung Rz. 8 [Autor/Stand] Das wichtigste Tatbestandsmerkmal der freigebigen Zuwendung ist die – objektive – Bereicherung des Bedachten.[2] Sie zeigt sich i.d.R. als substanzieller Vermögenszuwachs,[3] der nicht nur in einer Vermehrung der Vermögensgegenstände und Forderungen, sondern auch – bestätigt durch § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG (s. hier...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausschluss des Widerrufsrechts nach II.

Rn 5 In II enthält § 312g eine umfangreiche Liste von Fallgruppen, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Dafür sind sehr verschiedene Gründe maßgeblich, teilweise gehen sie auch auf die Wirkung einer Lobby zurück. Nach II dürfen die Parteien aber ›nichts anderes bestimmt‹ haben. Im Einzelnen geht es um folgende Gruppen: Rn 6 II Nr 1 schließt das Widerrufsrecht zunäc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Form.

Rn 9 Bzgl seines Versprechens hat der Schuldner die Schriftform (§ 126) einzuhalten (§ 780 1). Zweck der Regelung ist die Schaffung von Rechtsklarheit über die Abgabe des Versprechens oder Anerkenntnisses und damit Rechtssicherheit (BGHZ 121, 1, 4 zu § 781). Ausreichend kann auch ein Brief oder eine Postkarte sein (Grüneberg/Sprau Rz 6; BeckOKBGB/Gehrlein Rz 16). Eine Abschr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Beurkundete Schenkungen

Rz. 105 [Autor/Stand] Notarielle Urkunden sind öffentliche Urkunden i.S.d. § 415 ZPO. Sie erbringen den vollen Beweis über die darin niedergelegten Willenserklärungen.[2] Haben die Beteiligten den Erwerbsvorgang auf der Grundlage einer notariell beurkundeten Schenkung verwirklicht, bestehen daher regelmäßig keine Zweifel an der Freigebigkeit des Schenkers (zu nicht unstritti...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Funktion der Formenstrenge.

Rn 11 Nur ein nach §§ 159 ff formgerecht protokollierter Vergleich hat verfahrensbeendende Wirkung und kann Vollstreckungstitel nach § 794 sein (BGHZ 10, 388, 390; Zweibr NJW-RR 92, 1408; BGH NJW 84, 1465, 1466). Aufgrund der Doppelnatur des Vergleichs kann ein wegen formeller Mängel in prozessualer Hinsicht unwirksamer Prozessvergleich materiellrechtlich Bestand haben (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Form.

Rn 3 Die Teilungserklärung ist formfrei, muss für den grundbuchrechtlichen Vollzug aber nach § 29 GBO in Form einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde (§ 129 BGB) abgegeben werden. In der Praxis ist die notarielle Beurkundung nach §§ 129 II, 128 BGB im Hinblick auf § 13a I 1 BeurkG üblich. Da § 8 die Teilung des Vollrechtes ist, sind Zustimmungen Dritter (Vor ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zweck der Regelung.

Rn 19 Die Regelung erfasst Verpflichtungsverträge über das Vermögen im Ganzen (einheitliche Verfügungen über das Vermögen als Ganzes gibt es ohnehin nicht). Dabei wird unter ›Vermögen‹ die Summe der Aktiva verstanden; eine Erstreckung auf die Schulden ändert aber nichts (vgl RGZ 69, 413, 420). Rn 20 Die Gefahren, denen II und III wehren wollen, unterscheiden sich je nachdem, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sonderfälle.

Rn 3 Die Ausschlagung zugunsten eines Dritten ist als echte Bedingung unwirksam, wenn der Bestand der Erklärung davon abhängig sein soll, dass ein Dritter anstelle des Ausschlagenden Erbe wird und der Erklärende mit einem anderen möglichen Erfolg nicht einverstanden ist (BayObLG Rpfleger 82, 69). Rn 4 Ist der gewollte Erwerb des Dritten nur das Motiv der Ausschlagung, ohne da...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsfolgen.

Rn 4 Der Vergleich beendet das Verfahren unmittelbar soweit die darin enthaltene Vereinbarung reicht. Falls der Vergleich auf Widerruf geschlossen wurde, tritt diese Rechtsfolge mit der aufschiebenden Bedingung ein, also mit Fristablauf ohne erfolgten Widerruf. Sind zusätzliche Wirksamkeitserfordernisse, wie die gerichtliche Billigung nach § 156 II, erforderlich, so tritt di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung 2In dem Gesetz kann vorgesehen wer...mehr