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§ 1b Individualarbeitsrecht – Teil 2 / 1. § 14 TzBfG

Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
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Rz. 21

§ 14 TzBfG regelt außerhalb von Sonderbestimmungen die Voraussetzungen der Befristung von Arbeitsverhältnissen.[58] Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 S. 1 TzBfG mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag, wobei die Dauer nach § 3 Abs. 1 S. 2 TzBfG kalendermäßig bestimmt sein kann (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag). Der befristete Vertrag endet gem. § 15 Abs. 1 TzBfG automatisch ohne Kündigung mit dem vorgesehenen Enddatum oder mit Erreichung des Zwecks, für den er eingegangen wurde, in letzterem Fall allerdings gem. § 15 Abs. 2 TzBfG frühestens nach Ablauf von zwei Wochen nach schriftlicher Mitteilung der Zweckerreichung (vgl. Rdn 33).

 

Rz. 22

§ 14 TzBfG unterscheidet zwischen der Sachgrundbefristung in Abs. 1 (vgl. Rdn 53 ff.), der sachgrundlosen Befristung in Abs. 2 (vgl. Rdn 133 ff.), der sachgrundlosen Befristung für Existenzgründer in Abs. 2a (vgl. Rdn 155 ff.) und der sachgrundlosen sog. Altersbefristung in Abs. 3 (vgl. Rdn 167 ff.). Bei der sachgrundlosen Befristung müssen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2, Abs. 2a oder Abs. 3 TzBfG vorliegen. Es sind nur Befristungen nach dem Kalender zulässig, und die Höchstdauer, die Anzahl der zulässigen Verlängerungen sowie weitere Bedingungen für die Zulässigkeit der Befristung sind gesetzlich festgelegt. Bei der Sachgrundbefristung kommen kalendermäßige und zweckgebundene Befristungen in Betracht. § 14 Abs. 1 TzBfG enthält zwar einen Katalog von möglichen Sachgründen bzw. Bedingungen, die die Befristung tragen müssen. Da aber die Höchstdauer einer Sachgrundbefristung nicht festgelegt ist, unterliegt diese einer Reihe von weiteren Beschränkungen, die die Rspr. konkretisi...

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