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§ 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen

Dr. Burkhard Göpfert, Maximilian Melles
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Rz. 97

Im Mittelpunkt der meisten Sozialpläne stehen Abfindungsregelungen. Abfindungen sind auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer alsbald an einem gleichwertigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann, weil jedenfalls der Bestandsschutz des bisherigen Arbeitsverhältnisses und daraus abgeleitete Anwartschaften verlorengehen.[156]

 

Rz. 98

Für die Entscheidung der Einigungsstelle ist aber § 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG zu berücksichtigen, wonach die Einigungsstelle die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu prüfen hat. Damit muss häufig eine Prognose getroffen werden, da bei Aufstellung des Sozialplans regelmäßig noch nicht feststeht, ob und wie lange ein betroffener Arbeitnehmer arbeitslos sein wird.

Auch das BAG[157] erkennt in Anlehnung an die sog. Steuerungstheorie an, dass von einem zukunftsorientierten Anknüpfungspunkt auszugehen ist (Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion).[158] Denkbar ist, dass von den Betriebspartnern bzw. der Einigungsstelle nach Arbeitnehmer-Gruppen unterschieden wird.

 

Beispiele

Unterscheidung nach fachlicher Qualifikation, aber auch nach Schwierigkeiten bei der Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt wegen Alters, Behinderung, Ausländereigenschaft.[159]

 

Hinweis

Als Maßstab für die Festlegung von Abfindungen dienen in der Praxis Merkmale der sozialen Stellung des Arbeitnehmers, nämlich Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Höhe der bisherigen Vergütung und Familienstand.[160]

 

Rz. 99

Grds. sind die Betriebspartner bei Abschluss eines Sozialplans frei, darüber zu entscheiden, welche Nachteile, die der Verlust eines Arbeitsplatzes mit sich bringt, durch eine Abfindung ausgeglichen werden sollen.[161] Das ausschließliche Abstellen auf die Betriebszugehörigkeit ist allerdings nur dann unbedenklich, wenn sich die übrigen sozialplanrelevant...

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