I.

[1] Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis (Klassen AM, B und L, erteilt am 26.8.2015) und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.

[2] Aus dem Fahreignungsregister ergeben sich – soweit hier von Bedeutung – folgende Eintragungen des Antragstellers:

[3]

 
Tat vom Zuwiderhandlung Bußgeldbescheid vom Rechtskraft am Speicherung im FAER am Auskunft KBA vom Punkte
17.4.2018 verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons 28.5.2018 4.9.2018 7.9.2018   1
27.4.2020 Geschwindigkeitsüberschreitung 22.6.2020 9.7.2020 23.7.2020   1
10.7.2020 Nichteinhaltung des Abstands 1.10.2020 15.12.2020 11.1.2021 12.1.2021 1
14.1.2021 Geschwindigkeitsüberschreitung 26.2.2021 15.6.2021 29.6.2021 30.6.2021 1
14.1.2021 verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons 27.1.2021 15.6.2021 15.7.2021 21.7.2021 1
31.1.2021 Geschwindigkeitsüberschreitung 24.2.2021 15.6.2021 20.7.2021 21.7.2021 2
30.11.2020 Geschwindigkeitsüberschreitung 20.1.2021 15.6.2021 18.8.2021 18.8.2021 1

[4] Mit Schreiben vom 15. und 16.6.2021 informierte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers das Landratsamt A. (Fahrerlaubnisbehörde) über die Ahndung von fünf Ordnungswidrigkeiten des Antragstellers, die “samt und sonders heute rechtskräftig' geworden seien, nachdem er “jeweils per Fax die Rechtsmittel zurückgenommen' habe. Er rege wegen der insgesamt nun erreichten Punktzahl eine Verwarnung des (bereits zuvor ermahnten) Antragstellers an.

[5] Das Landratsamt bestätigte den Eingang der Mitteilung mit Schreiben vom 21.6.2021 und wies darauf hin, eine Verwarnung erfolge, sobald das Landratsamt eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts über die rechtskräftig eingetragenen Entscheidungen erhalte.

[6] Nach Bekanntwerden der Eintragung vom 29.6.2021 zur Ordnungswidrigkeit vom 14.1.2021 ermahnte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 1.7.2021 aufgrund der Tilgung einer vorherigen Eintragung erneut wegen Erreichens von vier Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Mit Schreiben vom 15.7.2021 wies es den Bevollmächtigten des Antragstellers nochmals darauf hin, dass dessen Information vom 16.6.2021 über die Rücknahme der Einsprüche nicht relevant sei. Maßnahmen würden erst nach Mitteilung des Punktestands durch das Kraftfahrt-Bundesamt ergriffen.

[7] Nach Bekanntwerden der Eintragungen vom 15. und 20.7.2021 zu den Ordnungswidrigkeiten vom 14. und 31.1.2021 verwarnte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 26.7.2021 wegen Erreichens von sieben Punkten. Aufgrund der Eintragung vom 18.8.2021 zur Ordnungswidrigkeit vom 30.11.2020 entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 28.9.2021 wegen Erreichens von acht Punkten die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung eines Zwangsgelds zur Abgabe seines Führerscheins. Dieser Verpflichtung kam der Antragsteller nach Aktenlage am 11.10.2021 nach.

[8] Über die gegen den Bescheid erhobene Klage (Az. Au 7 K 21.2073) hat das VG Augsburg noch nicht entschieden. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins hat das VG Augsburg mit Beschl. v. 3.11.2021 [Az.: Au 7 S 21.2074] abgelehnt. Der Antragsteller habe acht Punkte im Fahreignungsregister erreicht. Er habe das Stufensystem der Ermahnung und Verwarnung zuvor ordnungsgemäß durchlaufen und daher keinen Anspruch auf eine Punktereduzierung, sodass das Landratsamt ihm die Fahrerlaubnis zwingend habe entziehen müssen. Maßgebend für die Kenntnis der Taten seien nicht die Mitteilungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, sondern nur die Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts an die Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme. Eine andere Betrachtung liefe dem Ziel der Regelung zuwider, bei einer Anhäufung von Verkehrsverstößen die Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann zu ermöglichen, wenn der Betroffene diese nach der Verwarnung nicht mehr durch eine Änderung seines Verkehrsverhaltens verhindern könne. Der Gesetzgeber habe dem Betroffenen nicht die Möglichkeit geben wollen, die Fahrerlaubnisbehörde am Kraftfahrt-Bundesamt vorbei und außerhalb des geregelten Verfahrens selbst über die rechtskräftig geahndeten Zuwiderhandlungen in Kenntnis zu setzen. Solche Informationen von anderen Stellen stünden den Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts nicht gleich …

II.

[11] Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Schriftsatz vom 16.11.2021 dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der VGH beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des VG zu ändern oder aufzuheben wäre.

[12] 1. Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.3.2003 (BGBl I S. 310, 919), vor Erlass des Bescheids v. 28.9.2021 zuletzt geändert durch Gesetz v. 16.4.2021 (BGBl I S. 822), gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeigne...

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