Rz. 277

Hat der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen, so kann die Vollstreckungsklausel noch nicht umgeschrieben werden. Auf diese Weise wirkt sich § 1958 BGB im Zwangsvollstreckungsverfahren aus.[282]

[282] Vgl. Lange/Kuchinke, § 50 II 2.

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