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§ 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 2. Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO

Dr. iur. Nikolas Hölscher
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Rz. 5

Nach § 139 ZPO trifft das Gericht eine Aufklärungs- und Hinweispflicht. Nach dem Grundgedanken des § 139 ZPO muss das Gericht darauf hinwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Informationen beigebracht und offensichtliche Lücken im Parteivorbringen geschlossen werden. Die im Rahmen der materiellen Prozessleitung obliegende Aufklärungs- und Hinweispflicht ist eine zwingende Verfahrensvorschrift.[8] Bestand Anlass für einen Hinweis, dann liegt ein Verfahrensfehler wegen Verletzung der Prozessleitungspflicht vor und das Urteil kann in der Berufung bzw. Revision aufgehoben werden.[9] Die seitens des Gerichts ergangenen Hinweise sind nach § 139 Abs. 4 S. 1 ZPO aktenkundig zu machen. Ferner sind die Hinweise so früh zu geben, dass die Parteien sich hierzu erklären können, andernfalls muss nach § 139 Abs. 5 ZPO eine Schriftsatzfrist eingeräumt werden.

 

Rz. 6

Ist das Urteil nicht berufungsfähig und handelt es sich um ein erstinstanzliches Urteil des AG oder LG, dann kommt als Rechtsbehelf die Gehörsrüge nach § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Betracht, wenn eine Verletzung von § 139 ZPO vorliegt.

 

Rz. 7

Im Hinblick auf diese erweiterte Aufklärungspflicht, der gerade im Bereich von schwierigen Erb- und Pflichtteilsprozessen eine bedeutende Rolle zukommen kann, sollte seitens des Anwalts darauf besonders hingewiesen werden. Schneider[10] schlägt diesbezüglich folgende Formulierung vor:

 

Rz. 8

 

Formulierungsbeispiel: Erweiterte Aufklärungspflicht

Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung bitten wir gem. § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO um Hinweise, falls dem Gericht weitere Angaben zu erheblichen Tatsachen geboten erscheinen oder Beweisanträge vermisst oder Anträge als nicht sachdienlich bewertet werden. Wir gehen davon aus, dass das Gericht das Sach- und Streitverhältnis spätestens in de...

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