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§ 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / II. Einziehung und verwandte Maßnahmen

Dipl.-Kfm. Michael Scherer
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Rz. 51

Die in Absatz 1 der Anmerkung zu Nr. 4142 VV RVG beschriebene Tätigkeit des RA, die sich auf die Einziehung oder den Verfall, die Unbrauchbarmachung, die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht (§§ 73 bis 76a StGB), soll durch eine zusätzliche Gebühr abgegolten werden. Da der Verteidiger durch solche Tätigkeiten mit zusätzlicher Arbeit und Verantwortung belastet wird, ist dies gerechtfertigt. Beispiel: Einziehung eines zum Drogenanbau genutzten Hausgrundstücks.

Diese zusätzliche Gebühr ist ausnahmsweise eine Wertgebühr, die sich nach dem Gegenstandswert der betroffenen Sache richtet. Der Gebührensatz der "Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen" beträgt 1,0. Für den Wahlverteidiger wird die Tabelle zu § 13 RVG angewendet. Für den Pflichtverteidiger beträgt der Gebührensatz ebenfalls 1,0, jedoch wird für ihn die Gebühr aus der Tabelle zu § 49 RVG abgelesen. Diese Gebühr kann in jedem Rechtszug entstehen.

Nach Absatz 2 der Anmerkung zu Nr. 4142 VV RVG entfällt diese Gebühr, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 EUR ist. Wenn es also nur um ein Messer, eine Brechstange oder ähnliche Bagatellen geht, soll die Gebühr nicht entstehen.

 

Merke:

Für Tätigkeiten hinsichtlich der Einziehung von Tatwerkzeugen oder ähnlichen Maßnahmen erhält der Verteidiger eine zusätzliche 1,0 Verfahrensgebühr nach dem Gegenstandswert der betroffenen Sache, wenn deren Wert nicht unter 30,00 EUR liegt.

 

Beispiel:

RA Klumpich verteidigt einen Mandanten vor der großen Strafkammer. Im Vorverfahren war er nicht tätig. Neben der zu erwartenden Strafe soll der Pkw des Angeklagten im Wert von 10.000,00 EUR eingezogen werden. Die Hauptverhandlung dauert einen Tag. Es handelt sich um eine durchschnittliche Angelegenheit.

Berechnung der Ver...

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