"Die Stadt Frankfurt am Main hat das im Bußgeldverfahren gegen den ASt., Az. … zu vollstreckende einmonatige Fahrverbot parallel mit dem seit dem 10.10.2016 von der Stadt Stuttgart, Az. … bereits in der Vollstreckung befindlichen einmonatigen Fahrverbot zu vollstrecken."

Die Verwaltungsbehörde hat die dem ASt. in diesem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Antrag des Betr. auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet.

Ergehen Fahrverbote in zwei verschiedenen Verfahren und wird der Führerschein amtlich verwahrt, so beginnt die Verbotsfrist für das zweite Fahrverbot bereits mit Eintritt der Rechtskraft der Anordnung dieses Fahrverbots.

Dies stellt die inzwischen überwiegende Auffassung in der Rspr. dar (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 25 Rn 28 m.w.N; so auch bereits AG Frankfurt zfs 1994, 227), der sich das erkennende Gericht anschließt.

Sie liegt der Fall auch hier.

Die abweichende Ansicht des AG Stuttgart (NZV 2006, 328) entspricht nicht dem Gesetzeswortlaut des § 25 Abs. 2 StVG und arg. § 25 Abs. 2a StVG.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 62 Abs. 2 S. 2, 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.

Dieser Beschl. ist nicht anfechtbar (§§ 62 Abs. 2 S. 3 OWiG).“

Mitgeteilt von RA Peter Hubel, Aalen

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