Rz. 95

Im Rahmen einer Gefälligkeitsfahrt kann es unter Umständen interessengerecht sein, von einer stillschweigenden Erklärung des Mitfahrers auszugehen, wonach der Fahrer für die Folgen eines von ihm durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Unfallschadens nur im Rahmen seines Versicherungsschutzes in Anspruch genommen werden soll (OLG Frankfurt VersR 1987, 912). Das macht zugleich deutlich, dass dann, wenn – wie im Bereich der Kraftfahrthaftpflichtversicherung regelmäßig – ein eintrittspflichtiger Haftpflichtversicherer hinter dem Schädiger steht, regelmäßig nicht von einem konkludenten Haftungsverzicht ausgegangen werden kann (BGH VersR 2016, 1264).

 

Rz. 96

Das Vorliegen einer Gefälligkeitsfahrt oder das Fehlen ausreichenden Versicherungsschutzes rechtfertigen es allein noch nicht, im Wege ergänzender Vertragsauslegung einen Haftungsverzicht anzunehmen. Hierzu müssten noch weitere Umstände hinzutreten, nämlich a) das besondere Interesse des Fahrzeugeigentümers an der Gefälligkeitsfahrt, b) die Abnahme des Fahrrisikos durch den "Gefälligen" gegenüber dem Fahrzeugeigentümer, c) die Kenntnis des Fahrzeugeigentümers darüber, dass der "Gefällige" nur geringe Fahrpraxis hat und mit dem Fahrzeug nicht vertraut ist (OLG München DAR 1998, 17).

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