Rz. 164
Für die Bewertung der Leistung, die dem Ergänzungsanspruch unterliegt, kommt es bei verbrauchbaren Sachen grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zuwendung an. Unter verbrauchbaren Sachen (§ 92 BGB) versteht man grundsätzlich diejenigen Gegenstände, deren Existenz von einer Zeitdauer abhängt. Als verbrauchbare Sache wird aber auch das Geldgeschenk angesehen, wobei nach Ansicht des BGH die Geldentwertung nach dem Verbraucherpreisindex auszugleichen ist. Auch der schenkweise Erlass von Schulden wird wie eine verbrauchbare Sache behandelt und mit dem damaligen Wert berücksichtigt. Bei verbrauchbaren Sachen ist es darüber hinaus unerheblich, ob die Zuwendung zwischenzeitlich verbraucht wurde oder verloren gegangen ist.
Für andere, nicht verbrauchbare Gegenstände, meist Immobilien, gilt das sog. Niederstwertprinzip des § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB. Für die Ermittlung des Wertes nach dem Niederstwertprinzip ist der Wert des Gegenstands an zwei Stichtagen festzustellen, nämlich zum Zeitpunkt der Schenkung und zum Zeitpunkt des Erbfalls. Der niedrigere Wert ist dann für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs maßgebend. Hierbei ist so vorzugehen, dass zunächst der Wert des Gegenstands zum Zeitpunkt der Schenkung ermittelt wird. Dieser ist dann anhand des Verbraucherpreisindex auf den Zeitpunkt des Erbfalls zu indizieren. Danach ist er mit dem Wert des Gegenstands zum Zeitpunkt des Erbfalls zu vergleichen. Der niedrigere Wert ist dann maßgebend für den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Rz. 165
Der BGH lässt bei der Feststellung des Niederstwertes den Nießbrauch (die vorbehaltene Leistung) zunächst außer Betracht. Ergibt die Ermittlung des Niederstwertes, dass der Wert des Gegenstands zum Zeitpunkt der Schenkung maßgebend ist, wird in einem zweiten Schritt für die konkret...