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§ 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens

Nadine Braband
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Rz. 142

Die Teilungsversteigerung richtet sich dabei im Wesentlichen nach den gleichen Regelungen, wie sie auch für die so genannte Vollstreckungsversteigerung, also die zwangsweise Verwertung einer Immobilie eines Schuldners, gelten. In der Teilungsversteigerung übernimmt der Miterbe, der die Teilungsversteigerung beantragt, die Rolle des betreibenden Gläubigers, während die anderen Miterben Antragsgegner sind. Auf den Antrag des die Teilungsversteigerung betreibenden Miterben ordnet das Versteigerungsgericht die Versteigerung an und stellt den Anordnungsbeschluss allen anderen Miterben zu. Die Nachlassimmobilie wird gutachterlich bewertet. Anschließend wird zu einem öffentlichen Versteigerungstermin geladen, bei dem es unter Beachtung des geringsten Gebotes zur Versteigerung der Immobilie kommt. Dabei kann jeder Miterbe im Rahmen der Versteigerung ein Gebot abgeben, um am Ende als Höchstbietender der Alleineigentümer der Nachlassimmobilie zu werden.

 

Rz. 143

Gemäß § 180 Abs. 2 ZVG kann jeder Miterbe die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens auf die Dauer von längstens sechs Monaten beantragen, wenn eine befristete Einstellung der Zwangsversteigerung bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der verschiedenen Miterben als angemessen erscheint. Eine Einstellung der Zwangsversteigerung wird nach dieser Vorschrift vor allem dann in Betracht kommen, wenn die Miterben sich um eine außergerichtliche und einvernehmliche Einigung bemühen und eine Teilungsversteigerung diese Einigung gefährden würde.

 

Rz. 144

Wird dem Meistbietenden im Versteigerungstermin der Zuschlag erteilt, erwirbt dieser als Ersteher das Eigentum an der Immobilie. Die Immobilie scheidet aus dem Nachlass aus. Einer Mitwirkung der Erbengemeinschaft bedarf es für den Eigentumserwerb nicht...

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