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§ 13 Revision, Sprungrevision und Nichtzulassungsbeschwerde / III. Erfolgsaussichten für eine Nichtzulassungsbeschwerde

Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
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Rz. 13

Ähnlich wie bei der Revision ist die Wahrscheinlichkeit, dass im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine im Sinne des Mandanten positive Wendung des Verfahrens in der dritten Instanz eintritt, eher karg. Die entsprechende Statistik für das Jahr 2023[6] ist ernüchternd: Von den im Jahr 2023 beim BGH insgesamt 3.241 erledigten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen Urteile und Anträge auf Zulassung (§ 544 ZPO) und Nichtzulassungsbeschwerden gegen Beschlüsse (§§ 522 Abs. 3, 544 ZPO) wurden vom BGH insgesamt nur 422 Nichtzulassungsbeschwerden zugelassen, davon 203 Nichtzulassungsbeschwerden gegen Beschlüsse.

Eine Zurückweisung durch den BGH durch Beschluss (§ 544 Abs. 6 S. 1 ZPO) erfolgt meist formelhaft und begründungslos:[7]

Zitat

"Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat das Vorbringen jedoch als nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Kläger sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12)."

 

Rz. 14

Dies soll allerdings nicht bedeuten, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen von diesem Rechtsmittel abgesehen werden sollte. Im Gegenteil: Die beim BGH zugelassenen Rechtsanwälte setzen sich mit Nachdruck für Rechtssuchende ein. Lediglich die Erfolgsaussichten sollten realistisch betrachtet werden.

[6] http://www.bundesgerichtshof.de: Service, Statistik, Statistik für die Zivilsenate: Hauptübersicht über den Geschäftsgang bei den Zivilsenaten des BGH im Jahr 2023.
[7] Exemplarisch z.B. BGH, Beschl. v. 18.8.2016 – III ZR 168/15, Rn 2.

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