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Zivilprozessordnung / § 544 Nichtzulassungsbeschwerde

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

 

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

 

1.

der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 25 000[2] [Bis 31.12.2025: 20 000] Euro übersteigt oder

 

2.

das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

 

(3) 1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. 2Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

 

(4) 1Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. 2§ 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. 3In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

 

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

(6) 1Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. 2Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. 3Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

 

(7) 1Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. 2§ 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtsk...

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