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Besoldungsgesetz Rheinland-Pfalz / Besoldungsgruppe B 3

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Direktorin, Direktor der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
  • als Mitglied der Geschäftsführung
  • als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer 7)
Direktorin, Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz 6)

 

Direktorin, Direktor der Pfälzischen Pensionsanstalt

 

Direktorin, Direktor des Amtes für Bundesbau

 

Direktorin, Direktor des Landesamtes für Geologie und Bergbau

 

Direktorin, Direktor einer Verwaltungsfachhochschule

 

Fachbereichsleiterin, Fachbereichsleiter beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
  • die zur ständigen Vertreterin oder der zum ständigen Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Instituts bestellt ist
[1]

 

Generalsekretärin, Generalsekretär der Akademie der Wissenschaften und der Literatur

 

Geschäftsführerin, Geschäftsführer der Unfallkasse Rheinland-Pfalz

 

 

 

Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat2)
  • bei einer obersten Landesbehörde

    als Leiterin oder Leiter einer Abteilung 3),

    als Leiterin oder Leiter einer Unterabteilung oder als Leiterin oder Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten 3),

    als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters, soweit keine Unterabteilungsleiterin oder kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiterin oder Gruppenleiter vorhanden ist 3) 4)

Ministerialrätin, Ministerialrat
  • bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einer oder einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiterin oder Gruppenleiter unterstellt 1) 2)
Polizeipräsidentin, Polizeipräsident

 

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz

 

Präsidentin, Präsident des Landeskriminalamtes

 

Präsidentin, Präsident des Landesprüfungsamtes für die Lehrämter a...

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