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§ 1 Messverfahren / 1. Einleitung

Julian Backes, Sven Eichler
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a) Allgemeines

 

Rz. 112

Die gesetzliche Neuregelung des Mess- und Eichwesens, durch das Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz – MessEG) vom 25.7.2013 und die Verordnung übers Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung – MessEV) vom 11.12.2014, beide in Kraft getreten am 1.1.2015, hat einige grundlegende Änderungen mit sich gebracht.

Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten gab es dabei Neuerungen, die für die Praxis des Verteidigers von großer Relevanz sind. Die PTB wird als staatliche Zulassungsbehörde abgeschafft. An ihre Stelle treten sogenannte Konformitätsbewertungsstellen, die in privatwirtschaftlichem Auftrag die Aufgaben der früheren Zulassung übernehmen. Diese "Privatisierung des Zulassungsverfahrens" stellt die bisherigen Regeln der Rechtsprechung in Bezug auf das standardisierte Messverfahren grundsätzlich in Frage:

▪ Kann eine Konformitätsbewertung, die von privaten Stellen vorgenommen wird, überhaupt eine ähnliche Vertrauenswirkung entfalten, wie eine Bauartzulassung einer staatlichen technischen Oberbehörde?
▪ Welches Maß an Transparenz und damit verbundener Überprüfbarkeit der Messverfahren ist notwendig, um dieses Vertrauen aufbauen zu können?

b) Der Vergleich der Regelungen

 

Rz. 113

Im bis 31.12.2014 gültigen System der Zulassung und Eichung war vorgesehen, dass ein Hersteller eines Geschwindigkeitsmessgerätes eine Bauartzulassung bei der PTB erlangen musste (s. Rdn 45 ff.). Wie bereits dargelegt war diese Bauartzulassung die Voraussetzung für eine Ersteichung des Messgeräts, die wiederum Voraussetzung für den amtlichen Einsatz von Messgeräten nach dem EichG war. Während der Verwendung er­fol...

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