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§ 19 Volljährigenunterhalt: Unterhalt des gemeinschaftli ... / F. Anteilige Haftung beider Eltern

Dr. iur. Wolfram Viefhues
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Rz. 81

Für den Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet (sog. beiderseitige Barunterhaltspflicht), sofern beide Elternteile über Einkommen verfügen.[111]

 

Rz. 82

 

Praxistipp:

Zum schlüssigen Antrag gehört auch die Darlegung, welcher Haftungsanteil auf den in Anspruch genommenen Elternteil entfällt.[112]

 

Rz. 83

Bei anteiliger Barunterhaltspflicht beider Eltern haften diese als gleichnahe Verwandte gleichrangig, jedoch nicht als Gesamtschuldner. Vielmehr sind sie Teilschuldner und haften nur für den auf sie entfallenden Teil des Unterhalts.

 

Rz. 84

 

Praxistipp:

▪ Die materiellrechtliche Situation ist völlig klar, auch wenn dies z.B. in Seminarveranstaltungen nicht selten erstaunte Nachfragen, Verwunderung oder gar Widerspruch auslöst. Jeder Elternteil ist seinem volljährigen Kind gegenüber grundsätzlich zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet.
▪ Die lediglich anteilige Haftung ändert daran nichts. Aus- und Fortbildungswünsche des Elternteils müssen grundsätzlich zurückstehen, solange die Unterhaltspflicht besteht.[113]
▪ Eine Ausnahme kann sich lediglich dann ergeben, wenn dieser Elternteil nicht aus besonderen Gründen – z.B. wegen der Betreuung noch minderjähriger Geschwisterkinder – an einer solchen vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert ist.[114]
▪ Auch wenn das volljährige Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, wird dieser Elternteil dadurch nicht von dieser vollschichtigen Erwerbsobliegenheit entbunden. Denn einem volljährigen Kind gegenüber werden aus unterhaltsrechtlicher Sicht keine Betreuungsleistungen mehr erbracht.[115] Daher führt auch die faktische Betreuung des volljährigen Kindes durch einen Elternteil nicht zu einer Freistellung von seiner anteiligen Unterhaltspflicht.
 

Rz. 85

Auch wenn d...

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