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§ 22 Stiftungsrecht / b) Stiftungserrichtung von Todes wegen

Dr. Katharina Hemmen, Dr. Julian Schick
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Rz. 85

Bei der Stiftungserrichtung von Todes wegen erfolgt die Zuwendung des Vermögens nach erbrechtlichen Vorschriften. Die Stiftung kann Allein-, Mit-, Vor- oder Nacherbe, Vermächtnisnehmer oder Empfänger einer Zuwendung in Ausführung einer Auflage des Erblassers sein.

 

Rz. 86

Wird die Stiftung als Alleinerbin eingesetzt, geht das Vermögen des Erblassers gem. § 1922 BGB auf die Stiftung über. Sie haftet auch für Nachlassverbindlichkeiten;[119] ggf. bestehen Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche.[120] Die Stiftung kann das Erbe nicht ausschlagen, da die Vermögensausstattung ihre Existenz gerade erst begründet.[121]

 

Rz. 87

Die Stiftung kann auch als Miterbin eingesetzt werden. Sie befindet sich dann in der Erbengemeinschaft mit den anderen Erben. Dies führt zu der schwierigen Situation, dass bis zur Auseinandersetzung die auf die Stiftung zu übertragenden Vermögensgegenstände nicht genau bestimmt werden können. Es ist also unklar, mit welchem Vermögen die Stiftung ausgestattet sein wird. Umgekehrt ist aber auch die Auseinandersetzung bis zur Anerkennung der Stiftung nicht möglich, vgl. § 2043 BGB. Um dies zu vermeiden, sollten der Stiftung durch genaue Bezeichnung einzelne bestimmte Vermögensgegenstände – etwa durch Teilungsanordnung oder auch durch Vorausvermächtnis – zugewiesen werden. Es besteht dann hinreichende Sicherheit über das zu erwartende Vermögen und die Stiftungsbehörde kann die Anerkennung aussprechen. Andernfalls muss ggf. mit der Stiftungsbehörde verhandelt werden. Ist die Regelung für die Auseinandersetzung unter den Erben in der Sache geklärt, kann auch dies die Grundlage für die Anerkennung der Stiftung sein.[122]

 

Rz. 88

Die Einsetzung der Stiftung als Nacherbin (§ 2100 BGB) führt im Zweifel dazu, dass die Stiftung erst mit dem Eintritt des N...

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