Rz. 467
Auf das Ausscheiden eines Gesellschafters sind gemäß § 740c Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden:
▪ | § 727 BGB (Ausschließung eines Gesellschafters aus "wichtigem Grund"): "Es entspricht auch bei der nicht rechtsfähigen Gesellschaft dem mutmaßlichen Interesse der Beteiligten, die Gesellschaft dann ohne den betreffenden Gesellschafter fortsetzen zu können".[788] Durch den Verweis auf § 727 BGB in § 740c Abs. 2 BGB – d.h., dass § 727 BGB nicht als weiterer Beendigungsgrund in § 740a Abs. 1 BGB gelistet wurde – bedarf es in diesem Fall auch bei der nicht rechtsfähigen Gesellschaft keiner Fortsetzungsklausel.[789] |
▪ | § 728 BGB (Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters). |
▪ | § 728a BGB (Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für einen Fehlbetrag). |
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