Rz. 134

Erlangt das Nachlassgericht Kenntnis vom Vorliegen einer letztwilligen Verfügung und liefert der Besitzer diese nicht ab, so ergeht eine Ablieferungsanordnung, § 358 FamFG.[76] Demnach wird der Besitzer des Testamentes aufgefordert, dieses unverzüglich, spätestens binnen einer bestimmten Frist beim Nachlassgericht abzuliefern. Darüber hinaus soll der Besitzer ggf. weitere Angaben entsprechend einem Fragebogen des Nachlassgerichts machen.

[76] Vgl. dazu Bassenge/Roth, § 348 FamFG Rn 2.

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