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§ 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung

Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
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a) Geschäftsführer als Verbraucher – Kontrollfähigkeit der Vertragsbedingungen

 

Rz. 196

Die AGB-Kontrolle des Geschäftsführervertrages ist nach den §§ 305 ff. BGB eröffnet, wenn die GmbH dem Geschäftsführer für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen bei Abschluss des Vertrages stellt. Die Anwendbarkeit folgt aus § 305 Abs. 1 S. 1 BGB.

 

Rz. 197

Die in der Praxis vielfach strittige Frage, ob es sich im konkreten Einzelfall um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, hat das BAG in seiner Entscheidung vom 19.5.2010 offengelassen und den Geschäftsführervertrag als Verbrauchervertrag i.S.v. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB eingestuft (vgl. BAG v. 19.5.2010 – 5 AZR 253/09, juris). Dies führt zu einer umfassenden AGB-Kontrolle des GF-Vertrags. Damit erfolgt nach der Rspr. des BAG eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über § 310 Abs. 3 BGB. Denn der Fremdgeschäftsführer einer GmbH, der nicht zugleich als Gesellschafter über zumindest eine Sperrminorität verfügt und Leitungsmacht über die Gesellschaft ausüben kann, handelt bei Abschluss seines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Selbst bei nur einmaliger Verwendung des Geschäftsführervertrages durch die GmbH liegt ein Verbrauchervertrag vor, soweit der Geschäftsführer aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Die Möglichkeit der Einflussnahme muss sich auf die konkrete Klausel des Vertrages beziehen. Der Verwender muss die Klauseln ernsthaft zur Disposition stellen, was sich in der Regel in Änderungen des vorformulierten Textes niederschlägt (vgl. Moll, Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, § 80 Rn 43). Vorformulierte Bedingungen in einem Vertragswerk, die nicht ausgehandelt wurden, bleiben kontrollfähige "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (vgl. BAG v. 19.5.201...

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