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§ 4 Pflichtteilsrestanspruch bei geringfügigem Erbteil o ... / II. Annahme des Erbteils

Dr. iur. Nikolas Hölscher
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Rz. 8

Wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erbteil, der geringer als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils ist, annimmt, so bleibt er zu dem hinterlassenen Erbteil Erbe und erhält zudem als "Aufstockung" den (schuldrechtlichen) Pflichtteilsrestanspruch. Der überlebende Ehegatte der Zugewinngemeinschaft kann bei Annahme der Erbschaft dabei Ergänzung zu seinem großen Pflichtteil verlangen, berechnet nach dem erhöhten Ehegattenerbteil (§ 1371 Abs. 1 BGB); daneben ist dann aber ein rechnerischer Zugewinnausgleich ausgeschlossen, weil sich der Ehegatte für die erbrechtliche Lösung entschieden hat. Entsprechendes gilt bei eingetragenen Lebenspartnern, wenn auch dort die Zugewinngemeinschaft galt. Gegen die Geltendmachung des Pflichtteilsrestanspruchs kann der Erblasser Vorsorge durch eine Verwirkungsklausel des Inhalts treffen, dass er seinen Ehegatten mit einem Erbteil zwischen großem und kleinem Pflichtteil unter der Bedingung bedenkt, dass dieser die Anspruchsgeltendmachung unterlässt. Denn dadurch wird dem überlebenden Ehegatten nicht die Möglichkeit genommen auszuschlagen und seinen kleinen Pflichtteil und den rechnerischen Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 2 und 3 BGB) zu verlangen.[17]

[17] Damrau/Tanck/Riedel, § 2305 Rn 15; MüKo-BGB/Lange, § 2305 Rn 12 f.; FA-Komm-ErbR/Lindner, § 2305 Rn 7; Grüneberg/Weidlich, § 2305 Rn 1; bereits früher: Soergel/Dieckmann, 13. Aufl. 2002, § 2305 Rn 5; Bohnen, NJW 1970, 1531, 1533; BGB-RGRK/Johannsen, § 2305 Rn 8.

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