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Teil D: Vergütung und Kosten / 15 Einspruch, Bußgeldverfahren [Rdn 165]

Detlef Burhoff, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Hat der Rechtsanwalt für das Bußgeldverfahren, in dem er gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegt, den vollen Verteidigungsauftrag erhalten entsteht für die Einspruchseinlegung keine besondere Gebühr.
2. Ist dem Rechtsanwalt die Einlegung des Einspruchs nur als Einzeltätigkeit übertragen worden, gilt die Nr. 5200 VV RVG.
 

Rdn 166

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG im Bußgeldverfahren. RVGreport 2015, 82

s.a. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2, → Berufung, Zusätzliche Verfahrensgebühr (Nr. 4141 VV RVG), Teil D Rdn 120, bei → Revision, Zusätzliche Verfahrensgebühr (Nr. 4141 VV RVG), Teil D Rdn 402, und bei den u.a. Stichwörtern.

 

Rdn 167

1. Für die gebührenmäßige Behandlung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG) ist zu unterscheiden, ob der Rechtsanwalt mit der (vollen) Verteidigung des Betroffenen im Bußgeldverfahren beauftragt worden ist (Teil D Rdn 168 ff.) oder, ob er insoweit nur im Rahmen einer Einzeltätigkeit tätig geworden ist (Teil D Rdn 170 ff.).

 

Rdn 168

a) Hat der Rechtsanwalt für das Bußgeldverfahren, in dem er gegen den Bußgeldbescheid Einspruch nach § 67 OWiG einlegt, den vollen Verteidigungsauftrag erhalten, entsteht für die Einspruchseinlegung keine besondere Gebühr. Sie wird vielmehr, wenn der Verteidiger bereits zu diesem Zeitpunkt beauftragt ist/war, von der für den Verteidiger entstehenden Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach Teil 5 Abschnitt Unterabschnitt 2 VV RVG abgegolten. Das folgt aus Vorbem. 5.1.2 VV RVG (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5.1.2 VV Rn 7; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorb. 5.1.2. Rn 4; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV Vorb. 5.1.2 Rn 5 f.).

 

Rdn 169

b) Durch diese Verfahrensgebühr werden a...

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