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ZAP 3/2025, Haftung des Rechtsanwalts bei insolvenzrecht ... / 4. Mitverschulden

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Der Rechtsanwalt kann gegenüber dem Geschädigten den Einwand des Mitverschuldens geltend machen. Dies gilt auch im Verhältnis zum Organ, weil § 334 BGB auch insoweit gilt. Das vertretungsberechtigte Organ muss selbst die Insolvenzantragspflicht erkennen. § 1 Abs. 1 StaRUG statuiert eine Krisenerkennungspflicht der Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter). Erkennen sie Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können, haben sie geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Vor diesem Hintergrund trifft den Geschäftsleiter zumindest der Vorwurf der Fahrlässigkeit, wenn er sich nicht stets der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft vergewissert. Eine Mitverschuldensquote von mindestens 50 % erscheint in diesem Fall angemessen (Büchler, InsVZ 2010, 68, 72). Haben Rechtsanwalt und Mandant eine Haftungsbeschränkung für fahrlässige Pflichtverletzungen vereinbart, führt dies ebenfalls zu einer Schadensminderung (vgl. § 52 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 4 BRAO).

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