Rz. 78

Ob die Einholung einer Rechtsschutzzusage eine besondere Angelegenheit darstellt, die zur Entstehung einer gesonderten Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG[95] führt, oder zur Unfallregulierung gehört, ist umstritten.[96] Das OLG Celle[97] bejaht dann eine eigene Angelegenheit, wenn der Mandant auf die Gebührenpflicht hingewiesen wird.[98] Das hält auch der Bundesgerichtshof[99] für erwägenswert und stellt im Übrigen fest, dass viel dafür spricht, die Einholung der Deckungszusage jedenfalls dann nicht als besondere gebührenrechtliche Angelegenheit anzusehen, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Anforderung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung unter Beifügung eines Entwurfs der Klageschrift erschöpft und die Zusage anschließend umstandslos erteilt wird.

 

Rz. 79

Der Geschäftsgebühr ist als Gegenstandswert der Betrag der voraussichtlich entstehenden und von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmenden Kosten zugrunde zu legen.[100] Der Wert entspricht damit den voraussichtlichen Kosten einer Deckungsschutzklage, der sich aus den Anwaltskosten des Mandanten, des Gegners sowie den etwaigen Gerichtskosten des Verfahrens zusammensetzt.[101] Anschließend kommt ein Feststellungabschlag von 20 % infrage.[102]

 

Rz. 80

Von der Rechtsschutzversicherung kann der Anwalt die Vergütung für die Einholung der Deckungszusage nicht fordern, weil dieser Gebührenanspruch nicht unter den Rechtsschutzversicherungsschutz fällt. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn Gegenstand der Rechtsschutzversicherung ein Versicherungsvertrags-Rechtsschutz ist, da hier keine Deckung für die Interessenwahrnehmung gegen den eigenen Rechtsschutzversicherer vorgesehen ist. Es fehlt regelmäßig an einem Versicherungsfall als Voraussetzung für die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung.[103]

 

Rz. 81

Deswegen etwa entstehende Kosten hat der Unfallgegner aber nur zu erstatten, wenn für die Einholung der Deckungszusage ausnahmsweise anwaltliche Hilfe erforderlich war.[104] Weil der Rechtsanwalt gehalten sein dürfte, den Mandanten auf die fehlende Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten für eine Deckungsanfrage hinzuweisen, wird jedenfalls hieran auch ein Vergütungsanspruch gegenüber dem Mandanten regelmäßig scheitern. Der Mandant geht bei Abschluss einer Rechtsschutzversicherung davon aus, dass die durch die Beauftragung eines Anwalts entstehenden Kosten in vollem Umfang von der Versicherung getragen werden. Daher muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten darauf hinweisen, dass er die Deckungszusage auch selbst einholen kann und die Einholung der Deckungszusage durch den Anwalt kostenpflichtig ist. Ohne entsprechenden Hinweis ist die Kostentragungspflicht für den Mandanten überraschend.[105]

[95] KG AnwBl. 2010, 445 = MDR 2010, 840; LG Duisburg zfs 2010, 520, 13; LG Erfurt zfs 2010, 345; AG Karlsruhe AGS 2009, 355; AG Nürnberg, zfs 2010, 523; Lensing, AnwBl. 2010, 688.
[96] Dafür: KG AnwBl. 2010, 445 = MDR 2010, 840; OLG Düsseldorf AGS 2011, 366 = MDR 2011, 760; LG Berlin zfs 2001, 85; LG Duisburg zfs 2010, 520; LG München I AGS 2009, 256; LG Ulm zfs 2010, 521; LG Zwickau AGS 2005, 525; Braun, RVGreport 2004, 284; Hansens, RVGreport 2010, 241; a.A. OLG München JurBüro 1993, 163; LG Koblenz VersR 2010, 1331; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 9.9.2010 – 8 O 1617/10; LG Schweinfurt NJW-RR 2009, 1254; offen gelassen in BGH, Urt. v. 9.3.2011 – XIII ZR 132/10, RVGreport 2011, 186 = NJW 2011, 1222.
[97] AGS 2011, 152 = RVGreport 2011, 149.
[98] Vgl. auch OLG Düsseldorf AGS 2011, 366 = MDR 2011, 760.
[99] AGS 2012, 152 = RVGreport 2012, 154.
[100] AG Hannover zfs 2001, 85; Hansens, RVGreport 2010, 241.
[101] KG AnwBl. 2010, 445 = MDR 2010, 840; LG Duisburg zfs 2010, 520; AG Nürnberg zfs 2010, 523.
[102] BGH AGS 2012, 143 = zfs 2012, 32.
[103] Vgl. hierzu OLG Hamm zfs 1998, 229; Hansens, RVGreport 2010, 241.
[104] BGH, Urt. v. 9.3.2011 – XIII ZR 132/10, NJW 2011, 1222; vgl. dazu eingehend Volpert, VRR 2011, 211; vgl. auch AG Oberkirch Schaden-Praxis 2013, 379.
[105] OLG Celle AGS 2011, 152 = RVGreport 2011, 149; OLG Düsseldorf AGS 2011, 366 = MDR 2011, 760; OLG München und LG München I JurBüro 1993, 163; LG Zwickau AGS 2005, 525.

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