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§ 31 Kostenrecht / 3. Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung

Dr. iur. Holger Bremenkamp, Dr. Wolfgang Kürschner
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Rz. 78

Ob die Einholung einer Rechtsschutzzusage eine besondere Angelegenheit darstellt, die zur Entstehung einer gesonderten Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG[95] führt, oder zur Unfallregulierung gehört, ist umstritten.[96] Das OLG Celle[97] bejaht dann eine eigene Angelegenheit, wenn der Mandant auf die Gebührenpflicht hingewiesen wird.[98] Das hält auch der Bundesgerichtshof[99] für erwägenswert und stellt im Übrigen fest, dass viel dafür spricht, die Einholung der Deckungszusage jedenfalls dann nicht als besondere gebührenrechtliche Angelegenheit anzusehen, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Anforderung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung unter Beifügung eines Entwurfs der Klageschrift erschöpft und die Zusage anschließend umstandslos erteilt wird.

 

Rz. 79

Der Geschäftsgebühr ist als Gegenstandswert der Betrag der voraussichtlich entstehenden und von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmenden Kosten zugrunde zu legen.[100] Der Wert entspricht damit den voraussichtlichen Kosten einer Deckungsschutzklage, der sich aus den Anwaltskosten des Mandanten, des Gegners sowie den etwaigen Gerichtskosten des Verfahrens zusammensetzt.[101] Anschließend kommt ein Feststellungabschlag von 20 % infrage.[102]

 

Rz. 80

Von der Rechtsschutzversicherung kann der Anwalt die Vergütung für die Einholung der Deckungszusage nicht fordern, weil dieser Gebührenanspruch nicht unter den Rechtsschutzversicherungsschutz fällt. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn Gegenstand der Rechtsschutzversicherung ein Versicherungsvertrags-Rechtsschutz ist, da hier keine Deckung für die Interessenwahrnehmung gegen den eigenen Rechtsschutzversicherer vorgesehen ist. Es fehlt regelmäßig an einem Versicherungsfall als Voraussetzung für die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicher...

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