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§ 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge / 1. Sorgerechtsvollmacht an den anderen Elternteil

Dr. iur. Nikolas Hölscher
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a) Sorgerechtsvollmacht für den Verhinderungsfall

 

Rz. 2

Im Verhinderungsfall eines Elternteils kann die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht an den anderen Elternteil erforderlich werden. Zwar ist die elterliche Sorge unverzichtbar und unvererblich, ihre Ausübung kann jedoch dem anderen Elternteil übertragen werden.[1]

[1] BGH, Beschl. v. 29.4.2020 – XII ZB 112/19, NJW 2020, 2182 (Rn 21); Grüneberg/Götz, § 1626 Rn 3.

b) Sorgerechtsvollmacht zur Abwehr eines Antrags nach § 1371 Abs. 1 BGB

 

Rz. 3

Der BGH hat zudem entschieden, dass einer erteilten Sorgerechtsvollmacht an den anderen Elternteil auch bei der Frage, ob einem Antrag nach § 1671 Abs. 1, S. 2 Nr. 2 BGB auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts stattzugeben ist, Bedeutung zukommen kann.[2] Eine Sorgerechtsvollmacht an den anderen Elternteil kann die Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil ganz oder teilweise entbehrlich machen.[3] Eingedenk dessen dürfte die Bedeutung von Sorgerechtsvollmachten unter Eltern in der Praxis zunehmen.[4]

[2] BGH, Beschl. v. 29.4.2020 – XII ZB 112/19, NJW 2020, 2182 (Rn 28 ff.).
[3] Haußleiter/Schramm, NJW-Spezial 2020, 484 weisen zutreffend darauf hin, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob die Vollmacht ausreicht, die Kindesbelange verlässlich wahrzunehmen. Hierbei kann auf die Kriterien aus der Entscheidung, BGH, Beschl. v. 15.6.2016 – XII ZB 419/15, NJW 2016, 2497 zurückgegriffen werden.
[4] Ähnlich: Wellenhofer, JuS 2020, 890.

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