Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte einen einzelnen Wohnungseigentümer auf Zahlung von Hausgeld verklagt und insoweit beantragt, diesen zu verurteilen, bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan ein monatlich im Voraus fälliges Hausgeld zu zahlen. Die monatliche Forderungshöhe i.H.v. 1.298,00 EUR ergab sich insoweit aus dem Beschluss über den aktuellen Wirtschaftsplan, der eine Fortgeltungsklausel enthielt. Das AG hat den Streitwert auf den Jahresbetrag des verlangten Wohngelds (12 x 1.298,00 EUR =) 15.576,00 EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft Beschwerde erhoben mit dem Antrag, den Streitwert auf den 3,5-fachen Jahreswert (42 x 1.298,00 EUR = 54.516,00 EUR) festzusetzen. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LG vorgelegt, das sie zurückgewiesen hat.

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