Verfahrensgang

AG Freiburg i. Br. (Urteil vom 09.02.2022; Aktenzeichen 56 C 1911/21 WEG)

 

Tenor

1. Auf die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der im Versäumnisurteil enthaltene Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 09.02.2022, Az. 56 C 1911/21 WEG, abgeändert:

Der Gesamtstreitwert wird auf 16.121,60 EUR festgesetzt, wobei auf den Klageantrag Ziffer 1 ein Einzelstreitwert von 3.773,60 EUR und auf den Klageantrag Ziffer 2 ein Einzelstreitwert von 12.348,00 EUR entfallen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Die zulässige Beschwerde ist vollauf begründet.

Der Rechtsbehelf ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der Sechsmonatsfrist aus § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt.

Die Streitwertbeschwerde hat im Ergebnis vollen Erfolg.

Der allein angezweifelte Einzelstreitwert für den Klageantrag Ziffer 2 (Zahlung künftiger Hausgelder) richtet sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 9 ZPO (zur Anwendung von § 9 ZPO: Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 258, Rn. 6).

Im konkreten Fall sind dies 294,00 EUR x 12 x 3,5 = 12.348,00 EUR.

Es handelt sich beim Klageantrag Ziffer 2 um eine Klage auf zukünftige Zahlung wiederkehrender Leistungen gem. § 258 ZPO. Wird das Hausgeld auf der Grundlage des Wirtschaftsplans als monatliche Zahlung geschuldet, so handelt es sich um eine wiederkehrende Leistung. Dem steht auch nicht entgegenstehen, dass der Wirtschaftsplan grundsätzlich nur für ein Jahr gilt, denn der Beschluss eines neuen Wirtschaftsplanes für das Folgejahr ist nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwarten. Daher kann nach Maßgabe des § 258 ZPO auch zukünftiges laufendes Hausgeld eingeklagt werden. Dabei entspricht es – so wie hier geschehen – auch richtiger anwaltlicher Praxis, den Vorbehalt in den Klageantrag aufzunehmen, dass die Leistung „bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplanes” verlangt wird. Denn wie üblich und empfehlenswert enthält auch der konkrete Wirtschaftsplan eine Fortgeltungsklausel („Der beschlossene Wirtschaftsplan bleibt solange in Kraft, bis ein neuer beschlossen wird”; vgl. ANL KL K 6 13.12.2021 auf Seite 70 [AZ: 56 C 1911/21 WEG]). Lediglich bei fehlender Fortgeltungsklausel müsste das Ende der Zahlungspflicht mit Auslaufen des Wirtschaftsplanes in den Antrag mit aufgenommen werden und dann wäre für den Streitwert tatsächlich nur der (vom Amtsgericht angesetzte) Jahresbetrag maßgeblich (vgl. Zum Ganzen: Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 7. Auflage 2017, 11. Teil. Gerichtsverfahren 2. Abschnitt. Besonderer Teil des Wohnungseigentumsprozesses § 85. Verbandsbezogene Prozesse (§ 43 Nr. 2 WEG) Rn. 53 und 56, beck-online).

 

Entscheidungsgründe

II.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 4 GKG. Es handelt sich um eine wertende Entscheidung in einem Einzelfall.

 

Unterschriften

Schölch

Vorsitzender Richter am Landgericht

 

Fundstellen

Haufe-Index 16129309

NJW 2022, 10

NJW-RR 2022, 1296

JurBüro 2022, 475

ZMR 2022, 922

ZWE 2022, 383

AGS 2022, 377

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