Problemüberblick

In dem Fall geht es um die Frage, ob sich der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Zahlung künftiger Vorschüsse (§ 258 ZPO) gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 9 ZPO nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag richtet, wenn es eine Fortgeltungsklausel gibt. Das wird gegen LG Karlsruhe, Beschluss v. 8.7.2022, 11 T 42/22, mit Anmerkung Elzer, ZMR 2022, S. 922 verneint. Zu Recht! Denn § 9 ZPO bezieht sich erstens nur auf Fallgestaltungen, bei denen ein Recht, das "Stammrecht", sich darin ausdrückt, Ansprüche auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen zu gewähren (BGH v. 6.10.2011, V ZB 72/11, Rn. 10). Und nach h. M. geht es zweitens nur um solche Stammrechte, bei denen Nutzungen oder Leistungen zu erwarten sind, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß (= üblicherweise) eine Dauer von wenigstens 3,5 Jahren haben oder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunktes, wann das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine solche Dauer haben können. Das LG Frankfurt a. M. sieht, dass eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihren Anspruch auf Vorschuss aus § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG gegen einen Wohnungseigentümer erfahrungsgemäß, wenn auch nicht zwingend, jährlich neu begründen wird. Eine Fortgeltungsklausel ändert an diesem bundesweiten Erfahrungssatz nichts. Der Gebührenstreitwert ist mithin nach § 3 ZPO zu ermitteln.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Der Fall zeigt, dass man erstens gegen einen Wohnungseigentümer im Urkundenprozess vorgehen kann und zweitens, auf künftige Vorschüsse klagen kann. Beide Wege müssen den Verwaltungen bekannt sein!

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