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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / a) Begriff und Umfang der begünstigten Kapitalgesellschaftsanteile

Dr. Christopher Riedel
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Rz. 103

§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigt den Übergang von Anteilen an Kapitalgesellschaften, bei denen der Erblasser oder Schenker am Nennkapital der jeweiligen Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war bzw. ist (Mindestbeteiligungsquote). Trotz der Verwendung des Wortes "Übergang" können auch neu entstehende Anteile (z.B. anlässlich einer disquotalen Kapitalerhöhung) in den Anwendungsbereich von § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG fallen.[275]

Mangels Anteilsübergangs kommt eine Begünstigung reiner Werterhöhungen (an bestehenden Anteilen) nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere für steuerpflichtige Vorgänge nach § 7 Abs. 8 ErbStG.[276]

 

Rz. 104

Die Definition des Begriffs "Kapitalgesellschaft" sollte sich mit der in § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG decken und somit Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und europäische Gesellschaften (SE) umfassen.

Genossenschaften nennt das Gesetz insoweit nicht, weder in § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG noch in § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG.[277] Sie sind also keine Kapitalgesellschaften und unterfallen daher auch nicht dem Anwendungsbereich der Verschonungsnormen.[278]

 

Rz. 105

Die Regelung zielt in erster Linie auf Kapitalgesellschaftsanteile im Privatvermögen ab, da die in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteile grds. bereits nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigt sind. Soweit die Anwendung von § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG jedoch scheitert, können auch in einem Betriebsvermögen gehaltene Kapitalgesellschaftsanteile nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigt sein. Es besteht insoweit keine abschließend verdrängende Gesetzeskonkurrenz.[279] Wegen des Erfordernisses der Unmittelbarkeit der Beteiligung kommt dies jedoch im Ergebnis nur für Betriebsvermögen eines Einzelunternehme...

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