Um Rechtsklarheit zu schaffen, hat die Bundesregierung durch Kabinettsbeschluss vom 5.4.2017 einen Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen auf den Weg gebracht; dem war ein Entwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 17.2.2017 vorausgegangen. Der Entwurf soll nach Ankündigung der Bundesregierung im Sommer 2017 in Gesetzeskraft erwachsen. Der Gesetzesentwurf nimmt die in der Diskussion stehenden Minderjährigen-Ehen von Flüchtlingen zum Anlass, um gleichsam eine kleine Reform des Eheschließungsrechts auch für deutsche Staatsbürger zu verabschieden. § 1303 BGB soll wie folgt geändert werden: Es sollen nur noch volljährige Nupturienten heiraten dürfen. Gleichwohl geschlossene Ehen von 16- und 17-Jährigen sollen grundsätzlich aufgehoben werden, wobei die Aufhebung mit wenigen engen Ausnahmen den Regelfall bilden soll. Eheschließungen von unter 16-Jährigen sollen nicht mehr möglich sein; eine gleichwohl geschlossene Ehe unterhalb dieser Altersschwelle soll per se unwirksam sein. Alle Spezialregelungen im BGB, die (Sonder-)Rechte von minderjährigen Ehegatten vorsehen, sollen ersatzlos gestrichen werden. Art 13 EGBGB soll einen neuen Absatz bekommen, der für Ausländerehen in Deutschland die gleichen Rechtsfolgen herbeiführen soll. Damit soll der Grundsatz, wonach nur Volljährige heiraten dürfen, unabhängig vom Personalstatut etabliert werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge