(LG Karlsruhe, Urt. v. 17.11.2016 – 15 O 75/16 KfH) • Haben nicht alle Personen in einem Mehrpersonenhaushalt, bei welchem mehrere Personen denselben privaten Telefonanschluss benutzen, in den konkreten Werbeanruf eingewilligt, so ist ein Werbeanruf, der von einer Person entgegengenommen wird, die nicht eingewilligt hat, ihr gegenüber an sich unzulässig. Hat ein Mitanschlussinhaber in Telefonwerbung wirksam eingewilligt, verstößt der werbende Anrufer nicht schon durch den Anruf an sich, sondern erst dann gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn er nicht sofort klarstellt, dass er nur mit der Person sprechen möchte, die in den Anruf eingewilligt hat. Verboten ist es hingegen, sozusagen die Gelegenheit zu nutzen und gegenüber dem Gesprächspartner zu werben, denn insoweit würde es zumindest an einer vorherigen Einwilligung fehlen.

ZAP EN-Nr. 63/2017

ZAP F. 1, S. 62–62

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