Dr. Gudrun Doering-Striening
Rz. 179
Der Anspruch nach § 528 BGB ist primär auf Rückgabe des geleisteten Geschenkes gerichtet, allerdings begrenzt auf das, was der Schenker zur Deckung seines angemessenen Unterhalts benötigt. Insofern muss nicht immer das Geschenk als Ganzes herausgegeben werden. Herauszugeben ist andererseits aber auch nicht nur der ursprünglich geschenkte Gegenstand. Wurde etwas geschenkt, was das Vermögen des Beschenkten mit der wirtschaftlichen Möglichkeit bereichert, Nutzungen daraus zu ziehen, sind auch die seit der Schenkung gezogenen Nutzungen herauszugeben.
Rz. 180
Ist der Gegenstand teilbar, sind Teilleistungen herauszugeben. Ist der Gegenstand unteilbar, wandelt sich der Anspruch in einen Anspruch auf anteiligen Wertersatz nach § 528 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 812 Abs. 2 BGB um. Besteht nur regelmäßig wiederkehrender geringerer Unterhaltsbedarf des Schenkers, wandelt sich der Anspruch in einen Anspruch auf Teilwertersatz. Der Wertersatz ist auf regelmäßig wiederkehrende Unterhaltsleistungen in Höhe des jeweils ungedeckten Unterhaltsbedarfs beschränkt. Der zu ersetzende Wert wird aus dem objektiven Wert des Zuwendungsgegenstandes zum Zeitpunkt der Entstehung des Rückforderungsanspruches ermittelt. Dabei hält der BGH den Verkehrswert für den besten Ansatzpunkt, um den Wert zu ermitteln, "da er den Geldwert widerspiegelt, für den der Gegenstand für den erhältlich ist, der ihn erwerben möchte, und denjenigen, der ihn veräußern möchte."
Rz. 181
Beispiel Verzicht auf ein Wohnungsrecht: Hier ist die durch den Verzicht auf das Wohnungsrecht eintretende Erhöhung des Verkehrswertes des Grundstücks auszugleichen. "Dieser Wert findet in der für einen solchen Verzicht am Markt üblichen Gegenleistung seinen Ausdruck." Zur Ermittlung des Wertes der Schenkung ...