Rz. 179

Der Anspruch nach § 528 BGB ist primär auf Rückgabe des geleisteten Geschenkes gerichtet, allerdings begrenzt auf das, was der Schenker zur Deckung seines angemessenen Unterhalts benötigt. Insofern muss nicht immer das Geschenk als Ganzes herausgegeben werden. Herauszugeben ist andererseits aber auch nicht nur der ursprünglich geschenkte Gegenstand. Wurde etwas geschenkt, was das Vermögen des Beschenkten mit der wirtschaftlichen Möglichkeit bereichert, Nutzungen daraus zu ziehen, sind auch die seit der Schenkung gezogenen Nutzungen herauszugeben.[415]

 

Rz. 180

Ist der Gegenstand teilbar, sind Teilleistungen herauszugeben. Ist der Gegenstand unteilbar, wandelt sich der Anspruch in einen Anspruch auf anteiligen Wertersatz nach § 528 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 812 Abs. 2 BGB um. Besteht nur regelmäßig wiederkehrender geringerer Unterhaltsbedarf des Schenkers, wandelt sich der Anspruch in einen Anspruch auf Teilwertersatz.[416] Der Wertersatz ist auf regelmäßig wiederkehrende Unterhaltsleistungen in Höhe des jeweils ungedeckten Unterhaltsbedarfs beschränkt.[417] Der zu ersetzende Wert wird aus dem objektiven Wert des Zuwendungsgegenstandes zum Zeitpunkt der Entstehung des Rückforderungsanspruches ermittelt.[418] Dabei hält der BGH den Verkehrswert für den besten Ansatzpunkt, um den Wert zu ermitteln, "da er den Geldwert widerspiegelt, für den der Gegenstand für den erhältlich ist, der ihn erwerben möchte, und denjenigen, der ihn veräußern möchte."[419]

 

Rz. 181

Beispiel Verzicht auf ein Wohnungsrecht: Hier ist die durch den Verzicht auf das Wohnungsrecht eintretende Erhöhung des Verkehrswertes des Grundstücks auszugleichen.[420] "Dieser Wert findet in der für einen solchen Verzicht am Markt üblichen Gegenleistung seinen Ausdruck."[421] Zur Ermittlung des Wertes der Schenkung verlangt der BGH, dass die auf das Wohnungsrecht und seine zu erwartende Dauer bezogenen Daten in Relation zu den für die Bewertung des Grundstück insgesamt maßgeblichen Zahlen gesetzt werden. Dazu ist der Grundstückswert zu ermitteln.[422]

 

Rz. 182

Bei einer gemischten Schenkung kommt eine Rückabwicklung gegen vollständige Herausgabe des Geschenkes in Natur nur dann in Betracht, wenn der unentgeltliche Charakter des Vertrages überwiegt. Die Zuwendung des Schenkers muss den doppelten Wert im Vergleich zur Gegenleistung aufweisen.[423]

 

Rz. 183

Bei einer Schenkung unter Auflage ist der Anspruch auf Rückgabe in Natur gerichtet. Das heißt, der Gegenstand des Geschenkes selbst ist grundsätzlich herauszugeben unter Entlastung des Beschenkten von der Auflage. Die aufgrund der Auflage erbrachten Leistungen des Beschenkten begründen in diesem Fall die Einwendung der Entreicherung, was zu einer Leistung Zug um Zug führt.

Der Beschenkte hat aber die Wahl. Gibt der Beschenkte das Geschenk insgesamt zurück, so wird damit der Zustand wiederhergestellt, der ohne die Freigiebigkeit des Schenkers bestünde. Hierzu ist der Beschenkte zwar rechtlich nicht verpflichtet, mehr oder anderes kann von ihm jedoch nicht verlangt werden. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, das Geschenk zu verwerten oder eigene Mittel einzusetzen, um den Unterhaltsbedarf des Schenkers zu sichern. Hierfür gibt die Beschränkung auf den Wertersatz, soweit sie dem Bedarf des Schenkers entspricht, nichts her. Die Begünstigung würde sich vielmehr in dem Fall, dass das Geschenk schwer oder gar nicht zu verwerten ist, in ihr Gegenteil verkehren. Hierfür gibt es nach der Rechtsprechung des BGH keinen Grund.[424]

 

Rz. 184

Der Beschenkte kann nach § 528 Abs. 1 S. 2 BGB die Herausgabe des Geschenkes auch durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 BGB (monatlich vorauszahlbare Rente) sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 BGB (Unterhalt für die Vergangenheit nur unter engen Voraussetzungen) und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 BGB (Erlöschen des Unterhaltsanspruchs mit dem Tod) entsprechende Anwendung (§ 528 Abs. 1 S. 3 BGB). Diese Möglichkeit kann Chance und Risiko gleichermaßen sein. Wer diese Option wählt, wählt den "way of no return",[425] denn an die Stelle der Rückgewähr tritt die Pflicht zur laufenden Unterhaltszahlung, die den Wert des Gegenstands überschreiten kann.[426] Der Anspruch wandelt sich von der Herausgabe in einen Unterhaltszahlungsanspruch. Dieser ist sozialhilferechtlich vollumfänglich einzusetzen.

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